OLG München

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Zitieren als:
OLG München, Beschluss vom 30.09.2005 - 34 Wx 078/05 - asyl.net: M7344
https://www.asyl.net/rsdb/M7344
Leitsatz:
Schlagwörter: Abschiebungshaft, Indien, Inder, Passbeschaffung, Beschleunigungsgebot, Ausländerbehörde, Haftentlassung, Verzögerung
Normen: AufenthG § 62 Abs. 3 S. 1;
Auszüge:

Die Inhaftierung des Betroffenen wurde unzulässig, sobald feststand, dass seine Abschiebung nicht möglich ist.

b) Die Ausländerbehörde war seit Freitagmittag, 17.6.2005 durch das Fax der Zentralen Rückführungsstelle darüber unterrichtet, dass der Betroffene falsche Personalien angegeben hatte. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Schriftstücks innerhalb der Behörde kommt es dabei nicht an. Jedenfalls für in den üblichen Arbeitszeiten einer Behörde eingehende Schreiben muss wegen des in Freiheitsentziehungssachen geltenden Beschleunigungsgebots und des hohen Rangs der Freiheitsgarantie gewährleistet sein, dass sie am selben Tag einen zuständigen Bearbeiter erreichen.

c) Weitere Ermittlungsmöglichkeiten zu den Personalien des Betroffenen hat die Ausländerbehörde nicht aufzeigen können. Sie sind auch, sieht man von einer freiwilligen, nicht erzwingbaren Mitwirkung des Betroffenen ab, für den Senat nicht ersichtlich. Ohne die richtigen Personalien des Betroffenen sind jedoch die für die Abschiebung notwendigen Heimreisepapiere nicht zu beschaffen. Die Abschiebung des Betroffenen war somit unmöglich geworden, was für die Ausländerbehörde mit Eingang des Faxes sofort und ohne weiteres erkennbar war. Der Zweck der Abschiebungshaft, die Abschiebung des Betroffenen zu sichern, entfiel damit. Bei dieser Sachlage hätte der Betroffene noch im Laufe des 17.6.2005 entlassen werden müssen.