LG Hannover

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Zitieren als:
LG Hannover, Beschluss vom 22.09.2005 - 28 T 115/05 - asyl.net: M7345
https://www.asyl.net/rsdb/M7345
Leitsatz:
Schlagwörter: Abschiebungshaft, Beschleunigungsgebot, Passbeschaffung, Passersatzbeschaffung, Strafhaft, Ausländerbehörde
Normen:
Auszüge:

Zwar liegen die Voraussetzungen der Sicherungshaft gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 5 vor, weil der Betroffene nach Ablauf der Ausreisefrist seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne dies der Ausländerbehörde mitzuteilen und weil aus dem Gesamtverhalten des Betroffenen sich der begründete Verdacht ergibt, dass er sich der ihm drohenden Abschiebung entziehen will.

Die zuständige Verwaltungsbehörde hat jedoch bei ihrer Vorgehensweise zum Zwecke der Rückführung des Betroffenen in sein Heimatland nicht das in Haftsachen besonders zu beachtende Beschleunigungsgebot befolgt. Der Betroffene ist mit Verfügung der Stadt Osnabrück vom 28.3.2001 unter Fristsetzung bis 30.4.2001 zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert worden. Gleichzeitig wurde ihm für den Fall der nichtfreiwilligen Ausreise die Abschiebung in sein Heimatland angedroht. Dieses Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen. Aus dem Verhalten des Betroffenen in der Folgezeit ist der zuständigen Verwaltungsbehörde mehr als deutlich geworden, dass der Betroffene nicht bereit ist, freiwillig an der Ausstellung von Passersatzpapieren mitzuwirken. In den Zeiten, in denen sich der Betroffene in Freiheit befunden hat, hat er sich weder bei der Verwaltungsbehörde gemeldet noch hat er die ihm übersandten Unterlagen zur Beschaffung der Passersatzpapiere schnellstmöglich ausgefüllt. Um so unverständlicher ist es, dass die zuständige Verwaltungsbehörde zumindest in der Zeit vom 10.10.2003 bis 21.12.2004, in der der Betroffene sich durchgehend in Straf- oder Untersuchungshaft befunden hat und somit für die Verwaltungsbehörde greifbar war, nicht, alle Anstrengungen unternommen hat, um für den Betroffenen Passersatzpapiere zu beschaffen und ihn in sein Heimatland zurückzubefördern.

Eine solch zögerliche Behandlung der Angelegenheit könnte nur hingenommen werden, wenn sich ein Betroffener in Freiheit befindet. Nicht hingenommen werden kann eine solche Vorgehensweise dann, wenn ein Betroffener nach Entlassung aus der Haft in Abschiebehaft genommen werden soll, um dann die erforderlichen Maßnahmen zur Beschaffung von Passersatzpapieren und Rückführung in das Heimatland durchzuführen. Hinzu kommt hier noch, dass der Betroffene sich darüber hinaus noch vom 22.1.2005 bis 13.6.2005 wiederum in Untersuchungshaft befunden hat.

Diese zögerliche Behandlung von Seiten der Verwaltungsbehörde rechtfertigt nicht die Inhaftierung des Betroffenen in Abschiebehaft.