In Fällen, in denen gegen einen Ausländer ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, ist eine Abschiebung nur im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft möglich (§ 64 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Das Fehlen der Zustimmung der Staatsanwaltschaft stellt daher ein Abschiebungshindernis dar (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.12.2002 - 3 W 242/02; OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.07.2004 - 6 W 20/04 -), sofern der Betroffene nicht wegen der Erledigung der Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsmaßnahme oder wegen der zu erwartenden Zustimmung der Staatsanwaltschaft doch noch innerhalb der Frist des § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG abgeschoben werden kann (OLG Frankfurt, StV 2000, 377, OLG Braunschweig, aaO).