LG Braunschweig

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Zitieren als:
LG Braunschweig, Beschluss vom 11.07.2005 - 3 T 196/05 (012) - asyl.net: M7352
https://www.asyl.net/rsdb/M7352
Leitsatz:
Schlagwörter: Abschiebungshaft, einstweilige Freiheitsentziehung, Haftantrag
Normen: FEVG § 11 Abs. 1
Auszüge:

Der Beschluss ist auch rechtswidrig, da zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 11 FEVG vom 25.11.2004 noch kein Antrag auf Abschiebehaft in der Hauptsache vorlag.

Nach § 11 Abs. 1 FEVG kann das Gericht eine einstweilige Freiheitsentziehung anordnen, wenn "ein Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt" ist. Die Anordnung einer einstweiligen Freiheitsentziehung nach § 11 FEVG setzt daher einen ordnungsgemäßen Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde (§ 3 FEVG) voraus (Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung, 4. Auflage, § 11 Abs. 2 FEVG). Da der Antrag auf Abschiebehaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Ausländergesetz erst am 30.11.2004 gestellt worden ist, lag zur Zeit der Anordnung der Freiheitsentziehung vom 25.11.2004 ein solcher Antrag noch nicht vor, so dass der Beschluss nicht hätte ergehen dürfen und somit rechtswidrig ist.