In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Asylrecht hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg beschlossen: Das Verfahren ruht.
Gründe:
Eine sanktionierende Umsetzung des vollziehbaren Bescheides vom 9. November 2004 - am Leitfaden und nach Maßgabe des Bescheides sowie der vollziehbaren Abschiebungsandrohung vom 9. November 2004 - erfolgt nicht, ohne dass einstweiliger Rechtsschutz beantragt oder gewährt worden wäre.
Die dauerhafte Regulierung des de facto hingenommenen Aufenthalts (vgl. § 60 a Abs. 2 AufenthG; ferner die das Asylverfahren humanitär flankierende Aufenthaltsbefugnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG) erscheint als Frage der Zeit.
In Würdigung der verfestigten Inkongruenz zwischen faktischer Lage und normativer asylrechtlicher Lage einerseits, der Geschäftslage der Kammer in Bau- und Asylsachen andererseits, der Überlagerung des Vorgangs durch Überlegungen, die - außerhalb des gerichtlichen Verfahrens und des Kriteriums staatlicher Verfolgung - in der Sphäre und Verantwortung der allgemein-ausländerbehördlichen Exekutive ablaufen (offenbar auf der Grundlage von § 55 II AuslG); angesichts der sich für die offenbar dauerhaft nicht umgesetzte, aber gesamtstaatlich zu verantwortende Abschiebungsandrohung akut stellenden Sinnfrage, Abschiebungsandrohung das Risiko deren Nichtumsetzbarkeit - ungeachtet der Aktivitäten der allgemeinen/zentralen Ausländerbehörde - durch die insoweit faktisch vorbehaltlose Aufnahme der angeblich originär papierlosen Antragstellerin das Gemeinwesen von vornherein eingegangen war; schließlich auch zur Vermeidung einer für das richterliche Arbeitsverständnis absurden Lage (ein Verfahren zur Feststellung des Bleiberechts wird weitgehend sinnlos, wenn die Bleibe praktisch feststeht) ordnet das Gericht - vorbehaltlich weiterer Entwicklung seiner Erkenntnislage und unbeschadet der aus der inneren Natur und Logik des Beschlusses folgenden Aufnahmebefugnis der Beteiligten - das Ruhen des Verfahrens an.