VG Arnsberg

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Zitieren als:
VG Arnsberg, Beschluss vom 14.01.2005 - 4 K 3657/04.A - asyl.net: M7375
https://www.asyl.net/rsdb/M7375
Leitsatz:
Schlagwörter: Ruhen des Verfahrens, Duldung, Abschiebungsandrohung, Abschiebungshindernis, Passlosigkeit
Normen: VwGO § 173; ZPO § 251; VwGO § 86; ZPO § 251a Abs. 3
Auszüge:

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Asylrecht hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg beschlossen: Das Verfahren ruht.

Gründe:

Eine sanktionierende Umsetzung des vollziehbaren Bescheides vom 9. November 2004 - am Leitfaden und nach Maßgabe des Bescheides sowie der vollziehbaren Abschiebungsandrohung vom 9. November 2004 - erfolgt nicht, ohne dass einstweiliger Rechtsschutz beantragt oder gewährt worden wäre.

Die dauerhafte Regulierung des de facto hingenommenen Aufenthalts (vgl. § 60 a Abs. 2 AufenthG; ferner die das Asylverfahren humanitär flankierende Aufenthaltsbefugnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG) erscheint als Frage der Zeit.

In Würdigung der verfestigten Inkongruenz zwischen faktischer Lage und normativer asylrechtlicher Lage einerseits, der Geschäftslage der Kammer in Bau- und Asylsachen andererseits, der Überlagerung des Vorgangs durch Überlegungen, die - außerhalb des gerichtlichen Verfahrens und des Kriteriums staatlicher Verfolgung - in der Sphäre und Verantwortung der allgemein-ausländerbehördlichen Exekutive ablaufen (offenbar auf der Grundlage von § 55 II AuslG); angesichts der sich für die offenbar dauerhaft nicht umgesetzte, aber gesamtstaatlich zu verantwortende Abschiebungsandrohung akut stellenden Sinnfrage, Abschiebungsandrohung das Risiko deren Nichtumsetzbarkeit - ungeachtet der Aktivitäten der allgemeinen/zentralen Ausländerbehörde - durch die insoweit faktisch vorbehaltlose Aufnahme der angeblich originär papierlosen Antragstellerin das Gemeinwesen von vornherein eingegangen war; schließlich auch zur Vermeidung einer für das richterliche Arbeitsverständnis absurden Lage (ein Verfahren zur Feststellung des Bleiberechts wird weitgehend sinnlos, wenn die Bleibe praktisch feststeht) ordnet das Gericht - vorbehaltlich weiterer Entwicklung seiner Erkenntnislage und unbeschadet der aus der inneren Natur und Logik des Beschlusses folgenden Aufnahmebefugnis der Beteiligten - das Ruhen des Verfahrens an.