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Zitieren als:
, Bescheid vom 25.10.2005 - 5175005-438 - asyl.net: M7376
https://www.asyl.net/rsdb/M7376
Leitsatz:
Schlagwörter: Irak, Mandäer, religiös motivierte Verfolgung, Gruppenverfolgung, alleinstehende Frauen, nichtstaatliche Verfolgung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Am 02.08.2005 stellte die Antragstellerin mit Schreiben ihres Rechtsanwalts einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag), der auf § 60 Abs. 1 AufenthG beschränkt wurde. Zur Begründung wurde in diversen Schreiben ihres Rechtsanwalts unter Beifügung zahlreicher Stellungnahmen und Positionspapieren des UNHCR, der Gesellschaft für bedrohte Völker u.a. im Wesentlichen vorgetragen, dass die Antragstellerin als Zugehörige der Religionsgemeinschaft der Mandäer im Irak Verfolgung durch Dritte zu befürchten habe, ihre gesamten Familienangehörigen außerhalb des Iraks leben würden, so dass sie bei Rückkehr schutzlos sei.

Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich um einen Folgeantrag nach § 71 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Ein weiteres Asylverfahren ist daher nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erfüllt sind, mithin Wiederaufgreifensgründe vorliegen.

Ihr Vortrag führt zu der Annahme, dass auf Grund der geänderten Rechtslage bei objektiver Beurteilung eine positive Sachentscheidung ernstlich in Betracht gezogen werden kann.

Zwar gehen die Verwaltungsgerichte überwiegend davon aus, dass Mandäern im Irak keine religiös motivierte Gruppenverfolgung durch den Staat oder nichtstaatliche Akteure droht. Es fehle an der für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte. Jedoch liegen in der Person der Antragstellerin Gründe vor, die sie aus der Gruppe der Mandäer heraustreten lassen, so dass nunmehr die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen

Dem Antrag wird entsprochen; die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen vor.

Auf Grund des von ihr geschilderten Sachverhaltes und der hier vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen; dass die Antragstellerin im Falle einer Rückkehr in den Irak zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen i.S. von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt sein würde.