VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Urteil vom 21.09.2005 - 5 K 2/05.A - asyl.net: M7381
https://www.asyl.net/rsdb/M7381
Leitsatz:
Schlagwörter: Iran, Ehebruch, Ausreise, Hadd-Strafen, geschlechtsspezifische Verfolgung, Flüchtlingsfrauen, Verfolgungsbegriff, Tazir-Gesetz, Todesstrafe, Steinigung, Auspeitschung, Strafverfolgung, Kind, Sorgerecht, Diskriminierung, Antragstellung als Asylgrund, menschenrechtswidrige Behandlung, ordre public, Kindeswohl, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, Diskriminierungsverbot, Schutz von Ehe und Familie, Krankheit, Abschiebungshindernis, psychische Erkrankung, medizinische Versorgung, Depression
Normen: GG Art. 16a; AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 5; EMRK Art. 3; EMRK Art. 8; EMRK Art. 14; AufenthG § 60 Abs. 7;
Auszüge:

Die Gefahr der Trennung einer Mutter von ihrem Kind begründet kein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. der EMRK, da entsprechende Regelungen des iranischen Sorgerechts nicht den Kernbereich eines Menschenrechts nach der EMRK verletzen.

 

Das Gericht ist unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Auskünfte und Gutachten zur Überzeugung gelangt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hat, da nicht ersichtlich ist, dass ihr bei einer Rückkehr in den Iran mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung droht.

Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin behauptete Gefahr einer Verfolgung wegen Ehebruchs. Die Klägerin stützt ihre Verfolgungsfurcht im Wesentlichen auf die Behauptung, dass sie als verheiratete Frau aus dem Iran ausgereist sei und damit Ehebruch begangen habe. Deshalb drohten ihr im Falle einer Rückkehr in den Iran Strafverfolgungsmaßnahmen bis hin zur Todesstrafe durch Steinigung.

Das Gericht ist zunächst der Überzeugung, dass die von der Klägerin befürchtete Strafverfolgung wegen Ehebruchs - etwa im Hinblick auf eine bei Frauen möglicherweise zu erwartende härtere Strafe - nicht generell als eine an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfende Verfolgung im Sinne Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. von § 60 Abs. 1 AufenthG angesehen werden kann (anders: VG München, Urteil vom 17.01.1997 - M 9 K 96.53080 - zu § 51 Abs. 1 AuslG), da - wie vor in Kraft treten des Zuwanderungsgesetzes in der Rechtsprechung überwiegend vertreten - eine entsprechende Strafverfolgung nicht an asylerhebliche unverfügbare Merkmale, insbesondere auch nicht an das Geschlecht, sondern an den im Iran allgemein unter Strafe gestellten Tatbestand des Ehebruchs anknüpft. Deshalb scheidet auch eine Anwendung des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aus, weil die Verfolgung nicht allein an das Geschlecht anknüpft. Anknüpfungspunkt ist vielmehr der Ehebruch an sich. Insbesondere treffen die harten Strafdrohungen Frauen und Männer auch gleichermaßen (vgl. etwa VG Darmstadt, Urteil vom 16.02.2004 - 5 E 30444/98.A -; VG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2002 - A 3 K 11647/00 - und Urteil vom 24.02.2000 - A 13 K 11195/99 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 24.10.2001 - 5 LB 448/01 -; VG Bremen, Urteil vom 02.04.1998 - 3 AK 2749/97 - und VG Würzburg, Urteil vom 09.10.2002 - W 7 K 02.30595 -; Deutsches Orient-Institut an VG Gelsenkirchen vom 27.02.2003 - Dok.-Nr. 1012 -).

Im Übrigen kann auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin tatsächlich einen nach iranischem Recht verfolgten Ehebruch begangen hat. Die Klägerin hat dabei nicht schon dadurch Ehebruch begangen, dass sie nach ihrem Vortrag gegen den Willen ihres Ehemannes den Iran verlassen hat. Das iranische Strafrecht unterscheidet hinsichtlich des Ehebruchs zwischen den sogenannten Hadd-Strafen und den Tazir-Strafen. Die Hadd-Strafe sieht für unerlaubten Geschlechtsverkehr die Steinigung bzw. 100 Peitschenhiebe vor, je nachdem, ob der Betroffene jederzeit hätte mit dem rechtmäßigen Ehepartner Geschlechtsverkehr haben können. Die Bestrafung nach dem Tazir-Gesetz sieht dagegen Strafen bis zu 99 Peitschenhieben vor. Eine Bestrafung nach den Hadd-Gesetzen setzt aber auf jeden Fall den vollendeten Geschlechtsverkehr voraus. Dass dieser Tatbestand durch das bloße Verlassen des Ehemannes nicht verwirklicht werden kann, ist offensichtlich. Zusätzlich stellt die Verwirkung einer Hadd-Strafe sehr hohe Anforderungen an die Beweissituation. Die Bestrafung setzt entweder ein viermaliges Geständnis voraus, wobei dieses Geständnis in vier verschiedenen Sitzungen abgelegt werden muss, und außerdem Mündigkeit, geistige Gesundheit, Freiwilligkeit und den Vorsatz zu gestehen, d. h. zu gestehen in dem klaren Bewusstsein davon, was die Folge dieses Geständnisses ist, oder der unerlaubte Geschlechtsverkehr wird durch vier rechtschaffene männliche Zeugen oder durch drei rechtschaffene männliche und zwei rechtschaffene weibliche Zeugen bewiesen. Diese Zeugen müssen den unerlaubten Geschlechtsverkehr selbst gesehen oder gehört haben, ein Zeugnis vom Hören-Sagen ist unbeachtlich. Die Zeugen müssen hinsichtlich Ort und Zeit und vergleichbarer, nämlich feststehender Umstände miteinander übereinstimmen. Ist das nicht der Fall, ist nicht nur der unerlaubte Geschlechtsverkehr nicht bewiesen, vielmehr werden die Zeugen auch noch zu einer Hadd-Strafe wegen Verleumdung verurteilt. Die Wirkung der Zeugenaussage können die Delinquenten noch durch ein Reuebekenntnis zunichte machen, wenn sie diese Reue zeigen, bevor die Zeugen ausgesagt haben, dann entfällt nämlich die Hadd-Strafe, d. h. sowohl die Strafe der Steinigung unter den oben dargestellten Voraussetzungen, als auch die Strafe der Auspeitschung. Die Tazir-Bestrafung setzt zwar nur ein unsittliches Verhalten zwischen Mann und Frau voraus. Aber auch dieser Tatbestand wird durch das bloße Verlassen des Ehemannes nicht verwirklicht (vgl. zum Vorstehenden Deutsches Orient-Institut an VG Gelsenkirchen vom 27.02.2003 - Dok.-Nr. 1012 - und an VG Darmstadt vom 27.02.2003 - Dok.-Nr. 1013 -).

Daher fehlt es bereits tatbestandlich an der Verwirklichung der Ehebruches bzw. des unsittlichen Verhaltens durch die Klägerin und eine Bestrafung ist insoweit auszuschließen.

Hinsichtlich der von der Klägerin befürchteten Trennung von ihrem Kind ist festzustellen, dass diese ebenfalls nicht asylrelevant ist, da die entsprechende Regelung des iranischen Familienrechts, wonach das Sorgerecht zumindest ab dem siebten bzw. neunten Lebensjahr grundsätzlich beim Vater liegt, nicht an ein asylerhebliches Merkmal anknüpft. Außerdem ist fraglich, ob eine solche Trennung vom Kind überhaupt unter den Schutzbereich des Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG fällt, sondern unter den Schutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK bzw. Art. 6 GG.

Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin allein wegen ihrer Asylantragstellung bei einer Rückkehr in den Iran mit asylrelevanten Übergriffen rechnen müsste.

Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 3 AufenthG, liegt nicht vor, da wie bereits ausgeführt, der Klägerin im Iran nicht die Todesstrafe wegen Ehebruchs droht, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin diesen Tatbestand überhaupt verwirklicht haben könnte. Auch dass der Klägerin die konkrete Gefahr der Folter droht, ist nicht ersichtlich. Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. den Vorschriften der EMRK liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere führt die von der Klägerin befürchtete Trennung von ihrem Kind nicht zum Vorliegen eines solchen Abschiebungshindemisses. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 22.05.2003 - A 2 S 711/01 - (ESVGH, 53, 252).

In dieser Entscheidung ist ausgeführt, dass die in der sunnitischen Gerichtsbarkeit im Libanon geltende Sorgerechtsregelung, wonach im Falle der Scheidung dem Vater für die Tochter ab dem neunten Lebensjahr und für Söhne ab dem siebten Lebensjahr das Sorgerecht zugesprochen werde, nicht zu einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention führe. Schutz vor der Abschiebung in einen Nicht-Vertragsstaat nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit der EMRK komme nicht schon dann in Betracht, wenn der hohe Menschenrechtsstandard, zu dessen Einhaltung sich die Vertragsstaaten und Mitglieder des Europarats verpflichtet hätten, im Zielstaat der Abschiebung außerhalb des Konventionsgebiets nicht oder nicht in vollem Umfang gewährleistet erscheine (BVerwG, Urteil vom 24.05.2000 - 9 C 34.99 -, NVwZ 2000, 1302). Der EGMR habe vielmehr seine Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung in einen Nicht-Vertragsstaat bisher nur auf Art. 3 EMRK gestützt, weil das darin enthaltene - ohne Ausnahmen und auch in Notstandsfällen ohne Einschränkungen gewährleistete - absolute Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung "einen der grundlegendsten Werte der demokratischen Gesellschaften bildet, die sich im Europarat zusammengeschlossen haben" (vgl. das Soering-Urteil des EGMR vom 7. Juli 1989, EuGRZ 1989, 315). Dieses Verbot enthalte, wie vergleichbare Regelungen in anderen internationalen Übereinkünften zeigten, den heute international anerkannten "Standard"; dessen Missachtung wäre nicht nur unvereinbar mit den der Konvention zugrunde liegenden Werten, sondern auch "mit dem gemeinsamen Erbe an geistigen Gütern, politischen Überlieferungen, Achtung der Freiheit und Vorherrschaft des Gesetzes, auf die sich die Präambel bezieht" (EGMR a.a.O.).

Danach setze ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK voraus, dass dem Ausländer in dem Drittstaat eine Behandlung drohe, die - würde er sie in einem Vertragsstaat erleiden - alle tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfülle. Er müsste also in dem Nicht-Vertragsstaat Misshandlungen ausgesetzt sein, die nach Art, Intensität und Urheberschaft dem Art. 3 EMRK unterfielen und deshalb dort - im Drittstaat - gegen den Standard von Art. 3 EMRK verstießen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.05.2000 a.a.O. und Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265).

Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten sei jedoch nicht nur unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe; ein Abschiebungsverbot komme auch dann in Betracht, wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht seien (BVerwG, Urteil vom 24.05.2000, a.a.O.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen führe die gerügte Sorgerechtsregelung nicht zur Unterschreitung des äußersten menschenrechtlichen Mindeststandards und verletze damit nicht den Kernbestand des "menschenrechtlichen ordre public" aller Signatarstaaten der EMRK. Dies gelte zunächst in Bezug auf den hier in erster Linie in Betracht kommenden Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK. Die Europäische Kommission für Menschenrechte und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hätten anerkannt, dass die Regelung des Sorgerechts nach dem Scheitern einer Ehe an Art. 8 Abs. 2 EMRK zu messen sei. Dabei verbleibe dem nationalen Gesetzgeber und den Gerichten ein erheblicher Spielraum. Jede Entscheidung, die auf Grund einer genauen Abwägung des Kindeswohls ergehe, werde unter Art. 8 Abs. 2 EMRK zu rechtfertigen sein (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., S. 353). In die gleiche Richtung weise die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen es um eine Sorgerechtsentscheidung nach ausländischen Rechtsordnungen auf deutschem Boden gehe; danach sei es bei einem Sorgerechtsstreit zwischen ausländischen Ehepartnern, die in Deutschland lebten, mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts und damit dem deutschen "ordre public" unvereinbar, wenn ein deutsches Gericht, das auch bei der Anwendung einer ausländischen Rechtsnorm deutsche Staatsgewalt ausübe, eine Entscheidung zur elterlichen Sorge treffe, die das Kindeswohl nicht konkret berücksichtige (BGH, Beschluss vom 14.10.1992, BGHZ 120, 29; Beschluss vom 18.6.1970, BGHZ 54, 132). Diese Rechtsprechung, die in Fällen einer ausreichenden Inlandsbeziehung bzw. für konventionsgebundene Staaten entwickelt wurde, könne allerdings nicht unbesehen auf nichtkonventionsgebundene Zielstaaten einer Abschiebung übertragen werden. Es bedürfe vielmehr einer zusätzlichen Prüfung, ob der drohende Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK von seiner Schwere her dem vergleichbar sei, was nach der bisherigen Rechtsprechung wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK geführt habe. Eine solche Schwere der Rechtsgutsbeeinträchtigung könne indes im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Dies ergebe sich aus Folgendem:

Auch wenn sich die Regelung des Sorgerechts nicht am konkreten Kindeswohl des jeweiligen Einzelfalls orientiere, könne ihr gleichwohl eine Ausrichtung an eines eher abstrakten Kindeswohl - unter Berücksichtigung der dortigen gesellschaftlichen Verhältnisse - nicht abgesprochen werden. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass die dargestellte Regelung des Sorgerechts nicht nur im Libanon, sondern in weiten Teilen der islamischen Welt - in gleicher oder ähnlicher Form - geltendes Recht sei. Angesichts des Standes der Gesetzgebung und der öffentlichen Meinung in der gesamten heutigen Kulturwelt - einschließlich der islamischen Staaten - lasse sich mithin die Feststellung nicht treffen, die dargestellte Regelung des Sorgerechts - einschließlich der Bevorzugung des Vaters - sei mit dem heute erreichten Stand der Zivilisation absolut unverträglich. Stehe hinter der Regelung des Sorgerechts, wie sie sich in der islamischen Welt darstelle, die Erwartung, dass die gesetzliche Zuordnung der elterlichen Gewalt in der Regel dem Kindeswohl - abstraktes Kindeswohl - entsprechen würde, scheide eine Verletzung von Art. 3 EMRK ebenfalls aus. Die Sorgerechtsregelung stelle keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar; die die "Schwere" erreiche, um eine Verletzung des Schutzbereichs von Art. 3 EMRK zu rechtfertigen.

Die dargestellte Sorgerechtsregelung einschließlich der damit verbundenen diskriminierenden Wirkung für die Frau begründe für die Klägerin auch kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verb. mit Art. 14 EMRK. Das in Art. 14 EMRK enthaltene Diskriminierungsverbot - hier bezogen auf das Geschlecht - stelle typischerweise ein inlandsbezogenes Recht dar. Auch hier gelte, dass die EMRK über § 53 Abs. 4 AuslG nicht weltweit den hohen konventionsinternen materiellen Standard garantiere und die Rechtsordnungen der Zielstaaten sich nicht durchgehend an diesem Schutzniveau messen lassen müssen. In Ansehung von Art. 14 EMRK komme ein Abschiebungsverbot nur bei einer diskriminierenden Behandlung in Betracht, die nach Art und Ausmaß als besonders krasse Verletzung von Menschenrechten zu bewerten sei. Auf der Grundlage der sozialen und religiösen Traditionen im Heimatland der Klägerin könne jedenfalls eine solche Schwere der Beeinträchtigung ausgeschlossen werden.

Das Gericht folgt dieser Rechtsansicht für die im Iran geltende Rechtslage hinsichtlich der Sorgerechtsregelung, da diese im Wesentlichen den der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg zugrundeliegenden Vorschriften entspricht. Daher wird durch die von der Klägerin behauptete Gefahr einer Trennung von ihrem Kind kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründet.