VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Urteil vom 29.09.2005 - 12 K 110/05.A - asyl.net: M7383
https://www.asyl.net/rsdb/M7383
Leitsatz:
Schlagwörter: Irak, Machtwechsel, Baath, nichtstaatliche Verfolgung, Sympathisanten, Islamische Armee im Irak
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Der Bescheid der Beklagten vom 21.01.2003 ist rechtswidrig, weil nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) die Voraussetzungen der den früher geltenden § 51 Abs. 1 AuslG ersetzenden Vorschrift des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Beigeladenen nicht vorliegen.

Denn in Folge der im Irak zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der Verhältnisse hat der Beigeladene jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt und in absehbarer Zukunft bei einer Rückkehr in sein Heimatland insoweit keine im Rahmen von § 60 Abs. 1 AufenthG beachtliche politische Verfolgung zu befürchten.

Die politische Lage im Irak hat sich durch die am 20.03.2003 begonnene Militäraktion einer Koalition unter Führung der USA grundlegend verändert. Die Baath-Regierung unter Führung von Saddam Hussein hat ihre politische und militärische Herrschaft über den Irak vollständig und endgültig verloren.

Durch diesen politischen Systemwechsel im Irak ist eine etwaige, früher von dem gestürzten Regime Saddam Husseins ausgehende Gefahr politischer Verfolgung wegen oppositioneller oder sonstiger als regimefeindlich angesehener Betätigung, aber auch wegen illegaler Ausreise bzw. Asylantragstellung im westlichen Ausland, nunmehr landesweit entfallen. Ungeachtet der schwierig abzuschätzenden künftigen Verhältnisse im Irak besteht kein Anhalt für die Annahme, dass das gestürzte Regime Saddam Husseins jemals wieder an die Macht kommen wird und insoweit staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber dem Beigeladenen veranlassen könnte. Dass dem Beigeladenen von der derzeitigen irakischen Regierung staatliche Verfolgungsmaßnahmen drohen würden, weil er in der Regierungszeit von Saddam Hussein angeblich als Mitbegründer der oppositionellen Organisation Al Sahwa in das Blickfeld irakischer Sicherheitskräfte geraten ist, hat er selbst nicht behauptet und hierfür spricht auch ansonsten nichts.