VG Chemnitz

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Zitieren als:
VG Chemnitz, Beschluss vom 22.09.2005 - A 2 K 661/05 - asyl.net: M7413
https://www.asyl.net/rsdb/M7413
Leitsatz:

§ 14 a Abs. 2 AsylVfG ist jedenfalls nicht anwendbar, wenn zumindest einem Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden ist; § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist nicht auf Kinder anwendbar, die vor dem 1.1.2005 eingereist sind oder in Deutschland geboren wurden.

 

Schlagwörter: Antragsfiktion, Asylantrag, Kinder, in Deutschland geborene Kinder, Entscheidungszeitpunkt, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Aufenthaltserlaubnis
Normen: AsylVfG § 14a Abs. 2
Auszüge:

§ 14 a Abs. 2 AsylVfG ist jedenfalls nicht anwendbar, wenn zumindest einem Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden ist; § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist nicht auf Kinder anwendbar, die vor dem 1.1.2005 eingereist sind oder in Deutschland geboren wurden.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund der gesetzlich geregelten Antragsfiktion nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG ein Asylantrag des Antragstellers als gestellt angesehen werden kann. Dagegen, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet sein könnte, spricht bereits der Umstand, dass der Antragsteller vor dem In-Kraft-Treten dieser Regelung am 01.01.2005, nämlich am 26.09.2002 in Chemnitz geboren worden ist. Das Gericht schließt sich insoweit - jedenfalls in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - der vom Antragsteller hierzu angeführten Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte an (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 08.07.2005 - 6 A 151/05 m.w.N.). Hinzu kommt, dass vorliegend auch ernstliche Zweifel an dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift bestehen. Voraussetzung für den Eintritt der Antragsfiktion ist nach dieser Vorschrift - neben anderen Voraussetzungen - insbesondere, dass ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet aufhält. Diese Voraussetzungen liegen - jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes - nicht vor. Wie nämlich die Ausländerbehörde der Stadt Chemnitz mitgeteilt hat, ist den Eltern und weiteren drei Familienangehörigen des Antragstellers am 23.06.2005 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG wird jedoch von der Vorschrift des § 14 a Abs. 2 AsylVfG weder dem Wortlaut nach noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift nach erfasst. Der entscheidende Unterschied zwischen den Vorschriften des § 25 Abs. 3 und Abs. 5 AufenthG besteht gerade darin, dass die Regelung des § 25 Abs. 5 AufenthG eine vollziehbare Ausreisepflicht für den Ausländer voraussetzt, deren Durchsetzung lediglich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und auch mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Nach § 25 Abs. 3 AufenthG werden dagegen die Ausländer privilegiert, bei denen die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Insofern unzweifelhaft für zumindest einen Elternteil vorliegend jedoch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden ist, bestehen damit auch insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes, ohne dass es in dem hier anhängigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einer abschließenden Klärung bedarf, welche Wirkungen ein Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen während einer - fiktionsbedingten - Anhängigkeit des Verwaltungsverfahrens vor dem Bundesamt hat, ob insbesondere eine Rücknahme des Asylantrages erforderlich ist oder ob damit die eingetretene fingierte Antragstellung von sich aus entfällt.