OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.09.2005 - 19 E 532/05 - asyl.net: M7414
https://www.asyl.net/rsdb/M7414
Leitsatz:
Schlagwörter: Einbürgerung, Anspruchseinbürgerung, gewöhnlicher Aufenthalt, Duldung, Aufenthaltsgestattung, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, abgelehnte Asylbewerber, Anspruch, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbefugnis, Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten
Normen: VwGO § 166; ZPO § 114; StAG § 10 Abs. 1
Auszüge:

Im Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Beschlusses bot die Klage auch die nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Klageerfolg hing maßgeblich von der Beantwortung der Rechtsfrage ab, ob auf den nach § 10 Abs. 1 StAG erforderlichen achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalt auch die Zeit vom 3. Juni 1997 bis zum 4. Januar 1999 anzurechnen ist, in der der Kläger zu 1. nach eigener Rechtsansicht eine Aufenthaltsbefugnis beanspruchen konnte, obwohl er lediglich im Besitz einer Duldung war. Nach der von den Klägern in der Beschwerdebegründung zutreffend zitierten ständigen Rechtsprechung des BVerwG zur unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG 1990 stehen dem ununterbrochenen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis diejenigen Zeiten gleich, in denen der Ausländer zwar keinen Aufenthaltstitel besessen, aber nach der vom Gericht inzident vorzunehmenden Prüfung einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis gehabt hat. Ob und in welchem Umfang diese Rechtsprechung auch auf den achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalt nach § 10 Abs. 1 StAG anzuwenden ist, ist klärungsbedürftig. Die hinreichende Erfolgsaussicht entfällt nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht diese Frage im rechtskräftig gewordenen Urteil vom 31. März 2005 verneint hat. Denn die Entscheidung darüber, ob der Rechtsstreit hinreichende Erfolgsaussicht hat, hängt nicht von seinem Endergebnis ab.