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VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2005 - 8 K 7292/04 - asyl.net: M7415
https://www.asyl.net/rsdb/M7415
Leitsatz:
Schlagwörter: Einbürgerung, Anspruchseinbürgerung, gewöhnlicher Aufenthalt, Duldung, Aufenthaltsgestattung, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, abgelehnte Asylbewerber, Anspruch, Aufenthaltserlaubnis, Folgenbeseitigungsanspruch
Normen: StAG § 10 Abs. 1 S. 1
Auszüge:

Der Kläger zu 1) erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen der ihm allein gegen den Beklagten zustehenden Anspruchsgrundlage aus § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG nicht.

Sein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland ist erst seit der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 5. Januar 1999, ohne dass Zeiten der Duldung oder der zuvor erteilten Aufenthaltsgestattung berücksichtigt werden können.

Die Zeiten der Aufenthaltsgestattung können bereits deshalb nicht berücksichtigt werden, da § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG einen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt von acht Jahren fordert (vgl. Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Auflage, § 10 StAG Rn. 15; Berlit, in. GK-StAR, 5. Erg.-Lfg., Stand: Dezember 2004, § 85 Rn. 71).

Die Unterbrechung nach Ablauf der zuletzt erteilten Aufenthaltsgestattung am 2. Juni 1997 und der Erteilung einer erstmaligen Aufenthaltserlaubnis am 5. Januar 1999 kann auch nach § 89 Abs. 3 AuslG (a.F.), jetzt § 12 b Abs. 3 StAG, nicht unberücksichtigt bleiben. Die Regelung trifft den Fall des Klägers zu 1) nicht. Er bedurfte zum einen bereits bei seiner Einreise in das Bundesgebiet einer Aufenthaltserlaubnis; zum anderen hat der Gesetzgeber deutlich zu erkennen gegeben, dass er lediglich bestimmte Fallkategorien privilegieren will (vgl. Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Auflage, § 12b StAG Rn. 7 und Marx, Kommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, § 89 AuslG Rn. 14).

Die Zeiten der Duldung können nicht berücksichtigt werden unabhängig von der Frage, ob diese Zeiten überhaupt einen gewöhnlichen Aufenthalt des ausreisepflichtigen Klägers zu 1) begründen konnten (vgl. hierzu etwa Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Auflage, § 10 StAG Rn. 18).

Der Aufenthalt des Klägers zu 1) ist in den Zeiten der erteilten Duldungen jedenfalls nicht rechtmäßig gewesen. Denn die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes setzt die Gewährung eines Aufenthaltsrechts voraus, mithin die in der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Ausdruck kommende Zustimmung zur Verlegung des Aufenthaltes in das Bundesgebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1990 -1 C 15.88 - in: BVerwGE 87, 11 (17 f.); Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Auflage, § 10 StAG Rn. 20 a.E.; zum insoweit identischen Vorgängerrecht auch Marx, Kommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, § 85 AuslG Rn. 17 und Berlit, GK-StAR, § 85 Rn. 93).

Dem rechtmäßigen Aufenthalt steht die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG durch das Urteil des VG München nicht gleich. Denn nach § 41 Abs. 1 AsvlVfG trat mit der Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung für die Dauer von drei Monaten eine gesetzliche Duldung ein, die zum einen die Ausreisepflicht des Klägers zu 1) und damit auch die Abschiebungsandrohung unberührt gelassen hat (so bereits ausdrücklich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Asylverfahren des Klägers zu 1), Urteil vom 14. August 1997 - 6 B 96.3585) zum anderen hatte die Ausländerbehörde nach Ablauf der drei Monate (nur) über die "Erteilung einer Duldung" - so der ausdrückliche Gesetzeswortlaut in § 41 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG - zu entscheiden.

Der Vortrag des Klägers zu 1), er habe seit dem stattgebenden Urteil des VG München, jedenfalls seit Bestandskraft des Änderungsbescheides des Bundesamtes vom 4. November 1996 einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gehabt, führt bereits deshalb nicht weiter. Ferner reicht der bloße Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der den tatsächlichen Aufenthalt rechtmäßig werden lässt, nicht aus (vgl. Berlit, GK-StAR, § 85 Rn. 95).