Da der Kläger nach der dargelegten Sicherheitslage in Somalia in den jeweiligen Clangebieten schon allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem anderen Clan und damit wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe an Leib und Leben bedroht ist, liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vor, auch wenn die Verfolgungsmaßnahmen zugleich als kriminelle Handlungen zu werten sind.
vgl. zur selben Sache Gerichtsbescheid vom 11.2.2005 - M 11 K 04.52157 - M7428