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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 10.06.2005 - 1 B 149.04 - asyl.net: M7436
https://www.asyl.net/rsdb/M7436
Leitsatz:

Hatte ein Beteiligter einen Prozessbevollmächtigten bestellt, dem die erforderliche Postulationsfähigkeit fehlte, so führt dies nicht dazu, dass der Beteiligte nicht nach Vorschriften des Gesetzes im Sinne von § 138 Nr. 4 VwGO vertreten war.

 

Schlagwörter: Revision, Verfahrensrecht, Postulationsfähigkeit, Anwaltszwang, Prozessbevollmächtigte
Normen: VwGO § 67; VwGO § 138 Nr. 4; ZPO § 244; ZPO § 249 Abs. 3; ZPO § 547 Nr. 4
Auszüge:

Hatte ein Beteiligter einen Prozessbevollmächtigten bestellt, dem die erforderliche Postulationsfähigkeit fehlte, so führt dies nicht dazu, dass der Beteiligte nicht nach Vorschriften des Gesetzes im Sinne von § 138 Nr. 4 VwGO vertreten war.

(Amtlicher Leitsatz)