Hatte ein Beteiligter einen Prozessbevollmächtigten bestellt, dem die erforderliche Postulationsfähigkeit fehlte, so führt dies nicht dazu, dass der Beteiligte nicht nach Vorschriften des Gesetzes im Sinne von § 138 Nr. 4 VwGO vertreten war.
Hatte ein Beteiligter einen Prozessbevollmächtigten bestellt, dem die erforderliche Postulationsfähigkeit fehlte, so führt dies nicht dazu, dass der Beteiligte nicht nach Vorschriften des Gesetzes im Sinne von § 138 Nr. 4 VwGO vertreten war.
(Amtlicher Leitsatz)