§ 60 Abs. 7 AufenthG für allein stehende junge Frau aus Afghanistan wegen drohender gesellschaftlicher Diskriminierung und fehlender Möglichkeit der Existenzsicherung.
§ 60 Abs. 7 AufenthG für allein stehende junge Frau aus Afghanistan wegen drohender gesellschaftlicher Diskriminierung und fehlender Möglichkeit der Existenzsicherung.
(Leitsatz der Redaktion)
Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG.
Die Klägerin ist eine alleinstehende junge Frau, die unverheiratet ist und bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in einen Familienverband zurückkehren kann. Nach ihren glaubhaften Angaben hat sie lediglich noch zu ihrem Onkel S. Kontakt. Dieser lebe in Kabul und lehne es ab, sie aufzunehmen. Es ist für den Einzelrichter nicht vorstellbar, dass dieser der Klägerin als alleinstehende Frau einen ihr in Afghanistan, insbesondere in Kabul, erforderlichen Schutz und Unterhalt gewähren kann. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass der Bruder der Klägerin ausreisepflichtig ist, weil dessen Rechtsstreit bei dem auch jetzt erkennenden Gericht erfolglos geblieben ist (Urteil vom 12. April 2005 - 7 A 3702/03). Auch er wäre zunächst darauf auf angewiesen, sein eigenes Überleben zu sichern. Es ist nicht vorstellbar, dass er daneben noch die Kraft und Möglichkeit hätte, im vollen Umfang für seine Schwester zu sorgen. Die Klägerin ist als alleinstehende Frau nach der gutachtlichen Stellungnahme des Dr. Danesch vom 8. Juli 2004 an das Verwaltungsgericht Hamburg nicht in der Lage, eine Wohnung zu finden oder sich unbehelligt zu bewegen. Sie wäre gesellschaftlichen Diskriminierungen und Nachstellungen islamischer Autoritäten ausgesetzt. Sie hätte als alleinstehende Frau in Afghanistan so gut wie keine Möglichkeit, Arbeit zu finden und sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Hinzu käme die Gefahr einer sexuellen Belästigung. Nach seiner Einschätzung würde die gesellschaftliche Diskriminierung und die materielle Not für eine alleinstehende Frau ein solches Maß erreichen, dass bereits eine Gefährdung an Leib und Leben eintreten würde. Hinzu kommt, dass die Klägerin sich an die westliche Lebensweise gewöhnt hat und mit Sicherheit bei einer Rückkehr trotz eventueller Bemühungen der Anpassung anecken und auffallen würde. Angesichts der gesellschaftlichen Verhältnisse ist davon auszugehen, dass die der Klägerin bei einer Abschiebung drohenden Gefahren durchaus lebensbedrohende Ausmaße annehmen können (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. Juni 2005 - 5 a K 2432/00 A - abgedruckt in Asylmagazin 2005, S. 14).