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VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Urteil vom 12.07.2005 - VG 2 A 26.03 - asyl.net: M7484
https://www.asyl.net/rsdb/M7484
Leitsatz:
Schlagwörter: Einbürgerung, Anspruchseinbürgerung, Straftat, Verurteilung, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Ermessenseinbürgerung, Ausweisungsgrund, Verschulden
Normen: StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; StGB § 61 Nr. 1; StGB § 63 ; StAG § 8 Abs. 1 Nr. 2
Auszüge:

Ein Anspruch auf Einbürgerungszusicherung folgt nicht aus § 10 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583), zuletzt geändert mit Gesetz vom 14. März 2005 (BGBl. 1 S. 721) - StAG -, der auf das Einbürgerungsbegehren des Klägers Anwendung findet, weil er seinen Einbürgerungsantrag nach dem 15. März 1999 gestellt hat (§ 40 c StAG). Die in dieser Vorschrift genannten tatbestandlichen Voraussetzungen sind nicht (sämtlich) erfüllt. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG ist erforderlich, dass der Einbürgerungsbewerber "nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist". Dies ist hier jedoch der Fall. Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 12. Januar 1989 die Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet - eine Maßregel der Sicherung und Besserung nach §§ 61 Nr. 1, 63 StGB -, weil der Kläger im Zustand der Schuldunfähigkeit rechtswidrige Taten (eine Bedrohung, eine versuchte schwere räuberische Erpressung und eine Körperverletzung) begangen hat. Diese Verurteilung ist auch nicht tilgungsreif, da Verurteilungen nach § 63 StGB generell nicht zu tilgen sind, § 45 Abs. 3 Nr. 2 BZRG. Die Verurteilung zu einer Maßregel der Sicherung und Besserung (jedenfalls nach § 63 StGB) ist eine "Verurteilung wegen einer Straftat" im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG (so Makarov/von Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: Juni 1998, § 85 AuslG Rdnr. 47; Berlit in: GK-StAR, Stand: April 2005, IV-3 § 85 AuslG Rdnr. 251 ff.; nach Hailbronner in: Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, § 10 StAG Rdnr. 31, ist jedes nach den allgemeinen strafrechtlichen Vorschriften mit Strafe bedrohtes Handeln erfasst; nach Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Stand: August 2004, Bd. 1, § 85 Rdnr. 42, sowie Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl. 1999, § 85 AuslG Rdnr. 15 ist jedes strafbewehrte Unterlassen oder Handeln im Sinne von § 1 StGB bzw. § 1 JGG erfasst; verneinend VG Würzburg, Urteil vom 21. April 2004 - W 6 K 03.1130 -, InfAuslR 2004, 311; die hiergegen eingelegte Berufung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu VGH 5 BV 04.1561 anhängig).

Der Kläger kann auch nicht gemäß § 8 Abs. 1 StAG eingebürgert werden. Zwar kann von der Mindestvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG auf Grund des mit dem Zuwanderungsgesetz neu gefassten Absatzes 2 der Vorschrift abgesehen werden. Jedoch ist gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG weitere Mindestvoraussetzung für eine Einbürgerung, dass der Ausländer keinen Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AufenthG erfüllt. Der Kläger erfüllt jedoch mit den von ihm begangenen, rechtswidrigen Taten den Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. Hiernach kann insbesondere ausgewiesen werden, wer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Diese Vorschrift setzt lediglich Verstöße gegen Rechtsvorschriften voraus, ohne dass es auf Verschulden ankommt (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Dezember 2003, A 1, § 46 AuslG Rdnr. 48; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 252).