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VG Lüneburg

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Zitieren als:
VG Lüneburg, Urteil vom 07.10.2005 - 3 A 187/05 - asyl.net: M7486
https://www.asyl.net/rsdb/M7486
Leitsatz:
Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Ausreisehindernis, tatsächliche Unmöglichkeit, Krankheit, psychische Erkrankung, posttraumatische Belastungsstörung, Serbien und Montenegro, Kosovo, Suizidgefahr, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Abschiebung, ärztliche Begleitung, Retraumatisierung, Schutz von Ehe und Familie
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5; GG Art. 6
Auszüge:

Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.

1. Dies gilt zunächst für die Klägerin zu 2.

a) Die Ausreise der Klägerin zu 2. ist aus tatsächlichen Gründen unmöglich.

Nach den insgesamt 18 dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, der Ausländerbehörde des Beklagten und dem Gericht im Asylverfahren und im ausländerrechtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahmen von insgesamt 5 Ärzten (überwiegend Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie; 3 Stellungnahmen der psychiatrischen Abteilung des Heidekreis-Klinikums Walsrode; siehe Gerichtsakten und Beiakten in den Verfahren 3 A 166/05 und 3 B 53/05 und im vorliegenden Verfahren) ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2. psychisch krank ist.

Danach bestehen im Falle einer zwangsweisen Abschiebung der Klägerin zu 2. die konkrete Gefahr eines psychischen Zusammenbruchs und zudem eine konkrete Suizidgefahr als inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse. Auch nach der vom Beklagten eingeholten Stellungnahme des Amtsarztes vom 19. September 2005 ist diese Suizidgefahr nicht auszuschließen. Diesen nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen bestehenden Gefahren kann nicht dadurch hinreichend begegnet werden, dass eine Abschiebung in ärztlicher Begleitung stattfindet, wie dies der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 21. September 2005 dargelegt hat. Denn zum einen wird dadurch der Gefahr eines Suizides vor der eigentlichen Durchführung der Abschiebung nicht begegnet, zum anderen ändert eine solche ärztliche Begleitung der Abschiebung nichts an der nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen bestehenden Gefahr einer erheblichen "Dekompensation" der Klägerin zu 2..

Bei dieser Sachlage ist eine Ausreise der Klägerin zu 2. aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Denn ist eine Abschiebung der Klägerin aus den dargelegten Gründen nicht möglich, so ist angesichts der diagnostizierten Angststörungen erst recht die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise zu verneinen, da die Ängste der Klägerin in ihrer Vorstellungswelt mit der Ausreise aus Deutschland - unabhängig von deren Form - und mit ihrer Heimat verbunden sind.

2. In der Person der Kläger zu 1. und 3. bis 7. sind zwar keine eigenen - tatsächlichen - Ausreisehindernisse im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG begründet, doch genießen der Ehemann der Klägerin zu 2. (der Kläger zu 1.) und die minderjährigen Kinder der Klägerin zu 2. (die Kläger zu 3. bis 7.) den durch Art. 6 GG gewährleisteten Schutz von Ehe und Familie, der hier ein Auseinanderreißen des Familienverbunds verbietet. Aus diesem rechtlichen Grund ist auch deren Ausreise unmöglich.