Die Klage ist aber begründet, soweit mit dem Hilfsantrag die von der Beklagten zu treffende Feststellung begehrt wird, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs.7 AufenthG vorliegen, wonach von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Das Gericht hat sich in der mündlichen Verhandlung durch eingehende informatorische Befragung der Klägerin zu 1) davon überzeugt, dass der Klägerin zu 1) und ihren Kindern für den Fall einer Rückkehr in den Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlich eine Leibes- oder Lebensgefahr durch ihren Ex-Mann bzw. Vater bzw. dessen Verwandte droht.
Der Ex-Mann bzw. Vater der Kläger ist wegen gegen die körperliche Unversehrtheit der Kläger gerichteter schwerer Straftaten verurteilt worden, die sich über mehrere Jahre hinzogen. So hat er der Klägerin zu 1) im August 1998 ein Stromkabel um den Hals gelegt und sie bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt. Im Jahr 2001 hat er der Klägerin zu 1) ein großes Radiogerät mehrfach auf den Kopf geschlagen und die am Boden liegende Klägerin zu 1) getreten. Zuletzt hat er die Kläger im Jahr 2003 mehrfach - "serienweise", wie es das Landgericht ausdrückt -, geschlagen, manchmal mit bloßen Fäusten, manchmal unter Verwendung von Stromkabeln, und sie dabei verletzt (Bl. 32-34 BA). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Ex-Mann bzw. Vater der Kläger wegen der Strafanzeige der Klägerin zu 1) annähernd sechs Monate in Untersuchungshaft war, hält das Gericht die Befürchtungen der Kläger, im Fall einer Rückkehr in den Kosovo konkreten Gefahren ausgesetzt zu sein, für plausibel, und aufgrund des Tatsachenvorbringens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eine Gefahr für Leib oder Leben für beachtlich wahrscheinlich. Wegen der instabilen Sicherheitslage im Kosovo, die ihre Ursache in der allgemeinen Kriminalität, der verbreiteten Gewaltbereitschaft sowie archaischen Ehrvorstellungen hat (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 30.08.2005, S. 8 f.), ist es den Klägern nicht zuzumuten unter Aufgabe des Schutzes durch hiesige staatliche Behörden, auf den Schutz ihrer Heimatbehörden verwiesen zu werden. Gerade Gewaltanwendungen gegen Ehefrauen und aus dem Familiennetz ausgestoßene Frauen sind in der kosovarischen Gesellschaft weitgehend akzeptiert und Polizei und Gerichte sind zur Schutzgewährung nur begrenzt in der Lage (vgl. die Veröffentlichung des BAMF vom September 2004 betreffend Serbien und Montenegro/Kosovo, Seite 19). Als ethnische Kosovo-Albaner ist es den Klägern, deren Familie vor individueller politischer Verfolgung durch den serbischen Staat geflüchtet war, schließlich auch nicht zuzumuten, in den übrigen Landesteilen Serbiens und Montenegros Schutz zu suchen.