VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.10.2005 - 11 G 3413/05.A(3) - asyl.net: M7550
https://www.asyl.net/rsdb/M7550
Leitsatz:
Schlagwörter: Folgeantrag, Ausländerbehörde, Abschiebung, Ausreisepflicht, Ablehnungsbescheid, Bundesamt, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: VwGO § 123; AufenthG § 58
Auszüge:

Die Antragsgegnerin kann nicht verpflichtet werden, eine Abschiebung des Antragstellers - und sei es auch nur zeitlich begrenzt - zu unterlassen; sie ist vielmehr zur Abschiebung des Antragstellers nach § 58 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Nr. 1 und 2, Nr. 7 AufenthG gesetzlich verpflichtet.

Nach § 58 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer u.a. dann abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht - wie vorliegend - vollziehbar ist und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist die Ausreisepflicht vollziehbar, wenn der Verwaltungsakt, durch den der Ausländer ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist. Die Überwachung der Ausreise ist nach §§ 58 Abs. 3 Nr. 1 und 2, Nr. 7 AufenthG insbesondere dann erforderlich, wenn der Ausländer sich auf richterliche Anordnung in Haft befindet, nicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist ausgereist ist bzw. zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird. Der Antragsteller hat nach Auskunft der Antragsgegnerin erklärt, nicht freiwillig ausreisen zu wollen und befindet sich gem. § 62 Abs. 2 AufenthG zur Sicherung der Abschiebung in Haft.

Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 24.01.2005 (5 E 4051/03.A(3)) auf der Grundlage des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30.07.2003 rechtskräftig entschieden ist, dass die Abschiebung des Antragstellers zulässig ist. Ein Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24.01.2005 wurde vom HessVGH mit Beschluss vom 28.02.2005 abgelehnt.

Mit Bescheid vom 04.10.2005 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - unter Aufhebung eines Bescheides vom 01.09.2005 den Antrag des Antragstellers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 29.10.2003 bezüglich der Feststellungen zu §§ 53 Abs. 1 bis 6 des AuslG 1990 ab.

Der Antragsteller hat am 10.10.2005 Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.10.2005 erhoben (Az. 3 E 3414/05.A). Gleichzeitig hat er einen Eilantrag (Az. 3 G 3409/05.A) sinngemäß dahingehend gestellt, die Bundesrepublik Deutschland im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Mitteilung über die Abschiebefähigkeit des Antragstellers an die Ausländerbehörde zurückzunehmen.

Über die Klage (3 E 3414/05) bzw. den Eilantrag (3 G 3409/05) ist bisher nicht entschieden worden. Der am 10.10.2005 erhobenen Klage kommt keine aufschiebende Wirkung zu, § 75 AsylVfG. Die "Abschiebefähigkeit" des Antragstellers wäre nur durch eine positive Entscheidung des Gerichts in dem Eilrechtsschutzverfahren 3 G 3409/05.A zu "beseitigen" ( 71 Abs. 5 AsylVfG).

Da mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 24.01.2005 (5 E 4051/03.A(3)) rechtskräftig entschieden ist, dass die Abschiebung des Antragstellers zulässig ist, könnte sich ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung gem. § 60a Abs. 2 AufenthG nur unter der Voraussetzung ergeben, dass die Ausreise des Antragstellers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Eine Pflicht der Antragsgegnerin, die Abschiebung des Antragstellers auszusetzen, ihn also zu dulden, ist nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin ist an die Entscheidungen des Bundesamtes und des Verwaltungsgerichtes über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG 1990 I § 60 Abs. 2-7 AufenthG gem. § 42 AsylVfG gebunden.