Der Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigte und der Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (a.F.) durch den angefochtenen Bescheid vom 12.08.2003 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 12.08.2003 ist schon deshalb rechtswidrig, weil der Widerruf in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG (AsylVfG 2005) nur noch nach Ermessen als Einzelfallentscheidung ergehen konnte, während das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid eine gebundene Entscheidung getroffen hat.
Ungeachtet dessen erweist sich der angefochtene Bescheid aber noch aus einem weiteren, die Entscheidung selbständig tragenden Grund als rechtswidrig.
Entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid ist der Widerruf nicht aus § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 2005 i.V.m. § 51 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 AuslG und § 51 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 und 3 AuslG jeweils in der bis zum 31.12.2004 gültigen Fassung gerechtfertigt.
Denn die Klägerin erfüllt jedenfalls nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausschlussgründe des § 51 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 AuslG (a.F.), jetzt § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 AufenthG und des § 51 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 und 3 AuslG (a.F.), jetzt § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 2 und 3 AufenthG.
Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der 1. Alternative des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Sie ist nicht - wie dort vorausgesetzt - aus schwer wiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit Deutschlands anzusehen.
Dabei reicht die bloße Zugehörigkeit zu einer derartigen Organisation für sich genommen noch nicht aus, vielmehr muss sich die von der Organisation ausgehende Gefährdung in der Person des Ausländers konkretisieren. Schwer wiegende Gründe im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt.1 AufenthG liegen regelmäßig nicht schon dann vor, wenn der Ausländer sich für die Organisation etwa durch Teilnahme an deren Aktivitäten oder durch finanzielle Zuwendungen einsetzt. Vielmehr müssen bei einer am Gewicht des Ausschlussgrundes ausgerichteten Wertung die vom Ausländer ausgehenden Gefahren so gravierend sein, dass sie es rechtfertigen, den Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte zurücktreten zu lassen. Ein Ausländer kann danach im Allgemeinen erst dann aus schwer wiegenden Gründen eine Gefahr für die Sicherheit im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 AufenthG bedeuten, wenn er eine die Sicherheit des Staates gefährdende Organisation in qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder als Funktionär aktiv unterstützt. Das kann sich daraus ergeben, dass er durch eigene erhebliche Gewalttätigkeit oder -bereitschaft für die Ziele der Organisation eintritt oder dass er durch seine strukturelle Einbindung in die Organisation, etwa durch Ausübung einer aktiven Funktionärstätigkeit, deren Gefährdungspotenzial mitträgt. Ob dies der Fall ist, lässt sich nicht abstrakt beantworten, sondern hängt von einer wertenden Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.1999 aaO.).
Ausgehend von diesem Maßstab hat das Gericht nicht die notwendige Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon gewonnen, dass ausreichend konkret nachgewiesene Tatsachen vorliegen, die die vorstehend dargelegte Bewertung zu Lasten der Klägerin ausreichend zu untermauern vermögen. Diese Nichterweislichkeit einer ausreichenden Tatsachengrundlage wirkt sich hier zum Nachteil der Beklagten aus, die aus den Ausschlusstatbeständen des § 60 Abs. 8 AufenthG eine für sie günstige Rechtsfolge - den Widerruf - herleiten will (vgl. zur sog. materiellen Beweislast (Feststellungslast) Marwinski in Brandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2. Aufl.Rdn. B 201ff m.w.N.).
Dabei lässt die Kammer ausdrücklich offen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 AufenthG bereits deswegen für die Klägerin nicht vorliegen, weil es sich möglicherweise bei der Bewegung der Volksmodjahedin Iran in Form der in der Bundesrepublik Deutschland auftretenden Organisationseinheiten nicht um eine Organisation handelt, die ihrerseits die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.
Denn jedenfalls kann die Kammer unter Auswertung des Gesamtergebnisses des Verfahrens keine ausreichend gesicherte Tatsachengrundlage dafür feststellen, dass die Klägerin - die Gefährdung der Sicherheit des Staates durch die Volksmodjahedin Iran-Organisation einmal unterstellt - diese Organisation in qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder aktive Funktionärstätigkeit unterstützt hat.
Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der 2. Alternative des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG. Es ist nicht - wie dort vorausgesetzt - aus schwer wiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt, dass die Klägerin vor ihrer Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland begangen hat. In Anlehnung an die zu § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 AufenthG dargestellten Grundsätze, ist auch zum Verständnis der 2. Alternative des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG ein enger Auslegungsmaßstab maßgeblich. Dies legt bereits der insoweit mit der 1. Alternative des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG übereinstimmende Wortlaut der Vorschrift nahe, wonach die Annahme eines entsprechenden Verbrechens aus "schwer wiegenden Gründen" gerechtfertigt sein muss und zudem nicht jedes Verbrechen ausreicht, sondern es sich um ein "schweres nichtpolitisches Verbrechen" handeln muss. Für eine enge Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen spricht weiter, dass auch hier die Ausschlussvorschrift sowohl zum Wegfall des aus dem Asylrecht folgenden Abschiebungsschutzes als auch zum Wegfall des Abschiebungsschutzes für politische Flüchtlinge nach § 60 Abs. 1 AufenthG führt. Danach muss bei einer am Gewicht des Ausschlussgrundes des § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 2 AufenthG ausgerichteten Wertung das in dieser Vorschrift missbilligte Verhalten des Ausländers auch hier in einem qualifizierten (Tat)Beitrag entsprechend der zur 1. Alternative des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG dargestellten Grundsätze bestehen.
Hiervon ausgehend fehlt auch hier eine konkret nachgewiesene Tatsachengrundlage, die zu dem Vorfluchtengagement der Klägerin für die MEK die Annahme rechtfertigt, dass die Klägerin entsprechende Taten begangen hat, auch wenn es keiner rechtskräftigen Verurteilung ihretwegen bedarf (vgl. zum Letzteren OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 6.12.2002 - 10 A 10089/02 - aaO.).
Schließlich erfüllt die Klägerin auch nicht den Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 2 3. Alt. AufenthG. Was zunächst das den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufende Handeln angeht, ist zwar zu berücksichtigen, dass der Sicherheitsrat in der Resolution 1373 vom 28.09.2001 ausdrücklich erklärt hat, dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den in Kapitel 1 der Charta der Vereinten Nationen niedergelegten Zielen und Grundsätzen dieser Organisation stehen und es ist auch weiter zu beachten, dass sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch eine Privatperson zu dem in Rede stehenden Ziel und den betreffenden Grundsätzen der Vereinten Nationen in Widerspruch setzen kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.12.2002 aaO.).
Dabei lässt die Kammer offen, ob die MEK und die ihr zuzurechnenden Organisationen als terroristische Organisation zu bewerten sind (vgl. zu den Grundsätzen BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 - EZAR 201 Nr. 20), und wie in diesem Zusammenhang der Umstand zu bewerten ist, dass die MEK vom Rat der Europäischen Union im Mai 2002 in die zur Bekämpfung des Terrorismus erstellte Liste als Gruppe bzw. Organisation aufgenommen worden ist.
Denn im Rahmen von § 60 Abs. 8 Satz 2 3.Alt. AufenthG ist, was das hier in Rede stehende Zuwiderhandeln gegen die UN-Ziele durch Verstrickung in den Terrorismus angeht, mit Rücksicht auf Art. 1 F c Genfer Konvention und den sich unmittelbar aus dem Gewährleistungsinhalt des Grundrechts aus Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes selbst ergebenden Ausschluss von der grundrechtlichen Asylgewährleistung wegen terroristischer Aktivitäten erforderlich, dass die betreffenden Handlungen strafrechtlich relevant sein müssen in dem Sinn, dass der Ausländer Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne von Terrorhandlungen gewesen ist oder im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten unternommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, S. 315 ff: OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 06.12.2002 - 10 A 10089/02 - aaO; siehe auch UNHCR, vom 04.09.2003, Nrn. 17 bis 19).