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VG Koblenz

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Zitieren als:
VG Koblenz, Urteil vom 10.10.2005 - 3 K 147/05.KO - asyl.net: M7560
https://www.asyl.net/rsdb/M7560
Leitsatz:
Schlagwörter: Bosnien-Herzegowina, Aufenthaltserlaubnis, Ausreisehindernis, Zumutbarkeit, Reisefähigkeit, Krankheit, Schutz von Ehe und Familie, Verschulden, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Lebensunterhalt, Kinder, Ermessensreduzierung auf Null
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2; AufenthG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AufenthG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AufenthG § 5 Abs. 3 Hs. 2
Auszüge:

Da die Kläger nach dem rechtskräftigen erfolglosen Abschluss ihrer Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtig sind (§ 58 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz - AufenthG -), kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in ihrem Falle grundsätzlich nur auf der Grundlage des § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG liegen im Falle der Kläger vor.

Ob eine solche rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise bereits immer dann anzunehmen ist, wenn ihr dieselben rechtlichen und humanitären Gründe entgegen stehen, die schon zur Aussetzung der Abschiebung geführt haben (so Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz, Rundschreiben vom 17. Dezember 2004 - 19 300:7:316) kann hier offen bleiben. Denn jedenfalls ist vom Vorliegen einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise dann auszugehen, wenn die freiwillige Ausreise dem Ausländer unzumutbar ist, weil sie nur unter erheblicher Beeinträchtigung seiner verfassungsrechtlich geschützten Belange möglich wäre.

Im Falle des Klägers zu 1) folgt dies aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG -, wonach jeder das Recht auf körperliche Unversehrtheit hat. In der Rechtsprechung bestand bisher weitgehend Einigkeit, dass in Bezug auf beabsichtigte Abschiebungen hieraus eine umfassende Schutzpflicht des Staates abzuleiten ist. Zwar muss einerseits die Ausreisepflicht des Ausländers durchgesetzt werden, doch ist andererseits gesundheitlicher Schaden von dem Ausländer abzuwenden. Insbesondere muss eine Abschiebung unterbleiben, die als solche eine erhebliche konkrete Gefahr für den Gesundheitszustand des Ausländers bedeutet (vgl. VGH BW, Beschluss vom 10. Juli 2003, Asylmagazin 2003, S. 34 f.). Diese Grundsätze müssen nach Auffassung der Kammer auch bei der Prüfung der freiwilligen Ausreisemöglichkeit angemessene Berücksichtigung finden. Steht nämlich - wie im vorliegenden Falle - die Reiseunfähigkeit des Ausländers wegen einer Erkrankung unstreitig und uneingeschränkt fest, so folgt hieraus zwangsläufig, dass auch eine freiwillige Ausreise zu denselben gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers zu 1) führen dürfte, wie eine Abschiebung. Gegenteilige Feststellungen hat jedenfalls der Amtsarzt des Beklagten nicht getroffen und es werden solche auch nicht vom Beklagten behauptet. Eine freiwillige Ausreise unter Inkaufnahme einer erheblichen und nachhaltigen Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Vorgang der Ausreise als solcher kann der Beklagte aber vom Kläger zu 1) mit Rücksicht auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht verlangen.

Ist die freiwillige Ausreise dem Kläger zu 1) damit aus rechtlichen Gründen unmöglich, so gilt dies im Ergebnis auch für die Kläger zu 2) bis 4). Allerdings folgt die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise bei diesen aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, der Ehe und Familie schützt. Die hierin enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpfichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über den (weitereren) Aufenthalt des betroffenen Ausländers dessen Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihre Erwägungen einzubeziehen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutze der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 - NVwZ 2002, 849). Besteht eine solche Lebens und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Ehepartner und/oder Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 01. Oktober 1992 - 2 BvR 1365/92 -, InfAuslR 1993, 10 und vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94-, InfAuslR 1994, 394). Letzteres ist hier der Fall. Zwischen den Klägern zu 2) bis 4) und dem Kläger zu 1) besteht nämlich eine familiäre Lebensgemeinschaft, die mit Rücksicht auf die bereits dargelegte gesundheitliche Verfassung des Klägers zu 1) und der hieraus folgenden Reiseunfähigkeit derzeit nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden kann. Eine Ausreise der Kläger zu 2) bis 4) hätte zwangsläufig zur Folge, dass die familiäre Lebensgemeinschaft auf unabsehbare Zeit getrennt würde, was mit den vorgenannten, zu Art. 6 GG entwickelten Grundsätzen nicht vereinbar wäre.

Liegen nach alledem im Falle der Kläger Gründe vor, die einer freiwilligen Ausreise zwingend entgegenstehen, so ist entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten auch nicht in absehbarer Zeit ein Wegfall dieser Ausreisehindernisse zu erwarten. Das Tatbestandsmerkmal "in absehbarer Zeit" in § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Auslegung bedarf. Insoweit kann als Auslegungshilfe insbesondere § 26 Abs. 1 AufenthG herangezogen werden. Dieser sieht unter anderem in den Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für zunächst sechs Monate vor. Hieraus kann abgeleitet werden, dass der Wegfall des Ausreisehindernisses nach dem Willen des Gesetzgebers dann nicht in "absehbarer Zeit" zu erwarten ist, wenn die Ausreise dem Ausländer voraussichtlich länger als sechs Monate unmöglich sein wird (so auch Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz, a. a. O.). Davon ist hier auszugehen, weil eine signifikante Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers zu 1) bislang nach den jüngsten fachärztlichen Stellungnahmen nicht eingetreten und eine Weiterbehandlung erforderlich ist. So wurden beispielsweise auch am 07. Juni 2005 vom Sozialhilfeträger die Mittel für weitere zehn Sitzungen Psychotherapie für den Kläger zu 1) bewilligt.

Entgegen der Auffassung des Beklagten stehen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse auch nicht die Ausschlussgründe des § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen.

Liegen somit die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Falle der Kläger vor, so erwächst diesen im Hinblick darauf, dass ihre Abschiebung seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt ist, gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG ein sogenannter "Soll-Anspruch" auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Dies bedeutet, dass die Erteilung zwar nicht zwingend ist, aber in der Regel erfolgen soll. Insoweit ist hier eine abschließende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, im Rahmen derer zu prüfen ist, ob im konkreten Einzelfall besondere Umstände ausnahmsweise gegen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sprechen. Dabei ist unter anderem auch zu berücksichtigen, ob die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG, soweit nicht gesetzlich ausgeschlossen, erfüllt sind. Diese Gesamtbetrachtung führt hier im Ergebnis zu einem Anspruch der Kläger zu 2) bis 4) auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und im Falle des Klägers zu 1) zu einem Anspruch auf Neubescheidung.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies ist im Falle der Kläger zu verneinen, da sie (ergänzende) Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen. Allerdings kann in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5, wozu auch die Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG gehört, gemäß § 5 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG im Ermessenswege unter anderem von der Anwendung des § 5 Abs. 1 AufenthG abgesehen werden. Eine derartige Ermessensentscheidung hat der Beklagte hier nicht getroffen.

Im Falle der Kläger zu 2) bis 4) gelangt die Kammer aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis, dass insoweit eine Ermessensreduzierung auf "Null" zu deren Gunsten dahingehend besteht, dass von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ausnahmsweise abzusehen ist. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Kläger zu 3) und 4), die wegen ihres Alters ohnehin nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt unabhängig von ihren Eltern zu bestreiten. Der Klägerin zu 2) ist in diesem Zusammenhang zugute zu halten, dass sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemüht ist, zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen, indem sie zumindest ein Arbeitsverhältnis im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung aufgenommen hat. Außerdem haben die Kläger durch Vorlage einer Vielzahl von Bewerbungsschreiben nachgewiesen, dass sie seit geraumer Zeit ernsthaft um Arbeit bemüht sind. Dass dies bislang nur von bescheidenem Erfolg gekrönt ist, dürfte unter anderem auch an der unsicheren aufenthaltsrechtlichen Situation der Kläger liegen.