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VG Oldenburg

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Zitieren als:
VG Oldenburg, Beschluss vom 09.12.2005 - 5 B 5369/05 - asyl.net: M7578
https://www.asyl.net/rsdb/M7578
Leitsatz:
Schlagwörter: Türkei, Folgeantrag, Änderung der Sachlage, Chaldäer, Christen, posttraumatische Belastungsstörung, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Bundesamt, Ausländerbehörde, Abschiebungsandrohung
Normen: AsylVfG § 71 Abs. 5; AsylVfG § 71 Abs. 1; VwVfG § 51; VwGO § 123 Abs. 1
Auszüge:

Der nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beurteilende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.

Die Antragsteller haben zutreffend Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegenüber der für sie zuständigen Ausländerbehörde gesucht. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat in dem Bescheid vom 14.11.2005 gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG zu Recht vom Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen. Die Antragsteller haben einen Folgeantrag gestellt, nachdem eine nach Stellung früherer Asylanträge ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist. Daher ist die "alte" Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17.08.1999 grundsätzlich weiterhin vollziehbar, ohne dass es einer erneuten Abschiebungsandrohung bedarf. Nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG darf - von der hier nicht einschlägigen Ausnahme in Satz 2 am Ende abgesehen - die Abschiebung erst nach der Mitteilung des Bundesamtes vollzogen werden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG nicht vorliegen und demgemäß ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt werden soll. Unabhängig von der Rechtsnatur dieser Mitteilung (vgl. einerseits Renner in Kanein/Renner, AuslR, 6. Aufl. 1993, § 71 AsylVfG, Rdnr. 43, der einen Verwaltungsakt annimmt und andererseits Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand März 1994, § 71 Rdnr. 158, 183) kommt vorläufiger Rechtsschutz gegen die Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel, dem Bundesamt aufzugeben, der für die Abschiebung zuständigen Behörde mitzuteilen, dass trotz der Ablehnung der Durchführung des Folgeverfahrens nicht abgeschoben werden darf, nicht in Betracht (so aber Funke-Kaiser, aaO, § 71 Rdnr. 182 unter Hinweis auf die Bundestagsdrucksache 12/4450, S. 27; ebenso Renner, aaO, § 71 AsylVfG, Rdnr. 49). Zwar kommt dem Bundesamt die Sachentscheidungsbefugnis darüber zu, ob die Voraussetzungen des § 51 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorliegen, so dass es nahe liegen könnte, dass die Bundesrepublik auch im gerichtlichen Anordnungsverfahren richtige Antragsgegnerin wäre, wenn ein Antragsteller geltend macht, dass Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG gegeben sind. Gleichwohl kommt ein Anordnungsverfahren gegen die Bundesrepublik angesichts der gesetzlichen Ausgestaltung des vorläufigen Rechtsschutzes im Folgeantragsverfahren nicht in Betracht. Das Gesetz sieht in § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG ausdrücklich vor, dass es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Abschiebungsandrohung bedarf und weist die weitere Prüfung der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde zu. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn die Entscheidung des Bundesamtes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch im Falle des § 71 Abs. 5 AsylVfG überprüft werden könnte, weil es dann auch bei der Regelung in § 71 Abs. 4 AsylVfG, wonach die §§ 34, 35 und 36 AsylVfG entsprechend anzuwenden sind, hätte verbleiben können.

Die Sonderregelung in § 71 Abs. 5 AsylVfG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere wird sie dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG gerecht. Zunächst hat der Asylbewerber, sofern er aus Rechtsgründen die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens beanspruchen kann, ein - aufenthaltsrechtlich wie auch immer zu qualifizierendes - Bleiberecht (Kanein/Renner, aaO, § 55 Rdnr. 10 ff.). Hat das Bundesamt über den Folgeantrag entschieden, darf die Abschiebung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG erst erfolgen, wenn das Bundesamt die Entscheidung mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des § 51 VwVfG nicht vorliegen. Ob die Abschiebung nach dieser Mitteilung vollzogen werden darf, ist im Verfahren zwischen der dann allein noch zuständigen Ausländerbehörde und dem Asylbewerber abzuklären.

Der Prüfungsumfang im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde umfasst nach alledem zum einen die Frage, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens entsprechend der Mitteilung des Bundesamtes nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG an die Ausländerbehörde tatsächlich nicht vorliegen. Insoweit muss sich die Ausländerbehörde aufgrund der rechtsstaatlich begründeten Gesetzesbindung eine rechtsfehlerhafte Verfahrensweise des Bundesamtes entgegenhalten lassen und gegebenenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen absehen. Zum anderen ist zu prüfen, ob Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe einer Abschiebung des Asylbewerbers entgegenstehen.