OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2005 - 5 A 2391/05.A - asyl.net: M7620
https://www.asyl.net/rsdb/M7620
Leitsatz:
Schlagwörter: Serbien und Montenegro, Kosovo, Krankheit, Abschiebungshindernis, psychische Erkrankung, posttraumatische Belastungsstörung, medizinische Versorgung, Berufungszulassungsantrag, Divergenzrüge
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 2
Auszüge:

Die Berufung ist nicht wegen der allein erhobenen Divergenzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) zuzulassen.

Zwar hat die Beklagte mit der Zulassungsschrift eine solche Divergenz aufgezeigt. Die Einzelrichterin ist von den in der Antragsschrift bezeichneten Entscheidungen des beschließenden Gerichts vom 16. Dezember 2004 - 13 A 4512/03.A und 13 A 1140/04.A - sowie vom 30. Mai 2005 - 13 A 4539/04.A - hinsichtlich der Wartezeiten auf einen Therapieplatz abgewichen. Während erste Termine nach den benannten Entscheidungen des beschließenden Gerichts schon nach ca. einer Woche zu erhalten sind, ist in dem angefochtenen Urteil ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen angegeben, ohne dass Umstände des Einzelfalls genannt werden, die den späteren Beginn der Therapie erklären würden.

Der Zulassungsantrag hat gleichwohl keinen Erfolg. Die Einzelrichterin hat selbständig tragend zur Begründung des speziellen Einzelfalles darauf abgestellt, dass die Klägerin auf eine Gesprächstherapie in deutscher Sprache angewiesen sei, die im Kosovo nicht angeboten werde. Zu dieser Erwägung des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte erst nach Ablauf der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags Stellung genommen. Im Übrigen ist nicht zu erkennen, von welchen obergerichtlichen Entscheidungen das Verwaltungsgericht insoweit abgewichen sein soll sowie welchen abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz es aufgestellt haben soll.