LSG Hessen

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Zitieren als:
LSG Hessen, Beschluss vom 16.12.2005 - L 6 B 195/05 EG - asyl.net: M7628
https://www.asyl.net/rsdb/M7628
Leitsatz:
Schlagwörter: Erziehungsgeld, Aufenthaltserlaubnis, Verfassungsmäßigkeit, Prozesskostenhilfe
Normen: BErzGG § 1 Abs. 6 S. 2 Nr. 3; AufenthG § 25 Abs. 5; ZPO § 114; SGG § 73a
Auszüge:

Der Klägerin steht für das sozialgerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu. Die hierfür erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Klage (§§ 114 Zivilprozessordnung - ZPO - 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG -), an die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. Beschluss vom 4.2.2004 - 1 BvR 1172/02 = NJW-RR 2004, S. 1153) ohnehin keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen, ist entgegen der vom Sozialgericht vertretenen Auffassung gegeben. Ein Anspruch auf Erziehungsgeld für das am 2005 geborene Kind ... kann nämlich durchaus bestehen.

Grundlage für diese Annahme ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004 (1 BvR 2515/95 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4). In diesem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht zwar hervorgehoben, dass sich die von ihm festgestellte Verfassungswidrigkeit von § 1 Abs. 1a S. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) in der Fassung vom 21. Dezember 1993 (BGBl 1, S. 944) zwar nicht auf die Neufassung von § 1 Abs. 6 S. 2 Nr. 3 BErzGG in der Fassung des 3. Gesetzes zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 12. Oktober 2000 (BGBl 1, S. 1426) und des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl 1, S. 1950) erstreckt. Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) den Gesetzgeber jedoch ausdrücklich aufgefordert, auch diese Nachfolgeregelungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen.

Von den angesprochenen Nachfolgeregelungen ist aber auch die Klägerin im Hinblick auf ihren im streitbefangenen Zeitraum maßgeblichen Aufenthaltsstatus betroffen, der seinerseits im Wesentlichen den gleichen Kriterien unterliegt, wie sie für die Zeit nach Einfügung der als verfassungswidrig erkannten Norm des § 1 Abs. 1a BErzGG bis zum Inkrafttreten des 3. Gesetzes zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 12. Oktober 2000 sowie des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 maßgeblich gewesen sind. Im Hinblick darauf liegt die Annahme nahe, dass auch diese Nachfolgeregelungen, soweit sie auf die Klägerin Anwendung finden und nach der derzeitigen Gesetzeslage einen Anspruch auf Erziehungsgeld für das Kind ... der Klägerin an sich ausschließen, als verfassungswidrig angesehen werden müssen und deshalb den Gesetzgeber veranlassen werden, auch diesbezüglich die bisherige Regelung durch eine nunmehr den Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004 (a.a.O.) entsprechenden verfassungsgemäßen Bestimmung zu ersetzen.

Die hinreichende Erfolgsaussicht der von der Klägerin erhobenen Klage, in der diese bereits mit der Klageschrift auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004 hingewiesen hat, ist unter diesen Voraussetzungen gegeben.