OLG Celle

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Zitieren als:
OLG Celle, Beschluss vom 13.12.2005 - 22 W 98/05 - asyl.net: M7724
https://www.asyl.net/rsdb/M7724
Leitsatz:
Schlagwörter: Abschiebungshaft, sofortige Beschwerde, Begründung, Dolmetscher, Antrag, rechtliches Gehör, Übersetzung, Haftbefehl
Normen: AufenthG § 62 Abs. 2
Auszüge:

Die weitere sofortige Beschwerde des Betroffenen ist mit dem Feststellungsbegehren zulässig und hat auch in der Sache zumindest einstweilen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts vom 21. Oktober 2005 ist nicht frei von Rechtsfehlern zustande gekommen.

a) Der Betroffene weist zutreffend darauf hin, dass das Landgericht über seine sofortige Beschwerde entschieden hat, bevor er Gelegenheit hatte, das Rechtsmittel zu begründen.

Eine Gehörsverletzung ist vorliegend jedenfalls dadurch begründet, dass der Betroffene, der im Termin vor dem Amtsgericht am 17. Oktober 2005 zunächst selbst das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde erklärt hatte, mit einem an das Amtsgericht gerichteten Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom selben Tage (Bl. 36 d.A.) sofortige Beschwerde eingelegt, Akteneinsicht beantragt und eine Begründung der Beschwerde angekündigt hatte. Offenbar lag dieser Schriftsatz dem Landgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht vor. Das unterlassene bzw. verspätete Weiterleiten dieses Schriftsatzes kann aber nicht zu Lasten des Betroffenen gehen. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts konnte daher keinen Bestand haben.

Der Betroffene wird nunmehr Gelegenheit haben, sein Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde dem Landgericht gegenüber zu begründen.

b) Das weitere Vorbringen des Betroffenen im Rahmen der weiteren sofortigen Beschwerde gibt in diesem Zusammenhang zu folgenden Anmerkungen Anlass:

Soweit der Betroffene darauf abstellt, das Landgericht hätte ihm während seiner Inhaftierung keinen Dolmetscher für Besprechungen mit seinem Verfahrensbevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist zumindest nach dem dem Senat im Rahmen der weiteren sofortigen Beschwerde zugänglichen Sachstand nicht erkennbar, dass ein entsprechender Antrag vor der Entscheidung des Landgerichts gestellt worden war. Zwar hat ein in Abschiebungshaft befindlicher Betroffener nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich einen Anspruch auf Übernahme von Dolmetscherkosten für ein erforderliches Gespräch mit seinem Verfahrensbevollmächtigten (Senat vom 5.4.2005, 22 W 12/05); ein Gericht ist aber nicht verpflichtet, ohne Vorliegen eines entsprechenden Antrags eine Entscheidung über die Kosten des Hinzuziehens eines Dolmetschers zu treffen. Erstmals mit Schriftsatz vom 3. November 2005 (Bl. 43 d.A.) und somit mehr als zwei Wochen nach Einlegen der sofortigen Beschwerde und insbesondere erst nach Zustellung des Beschlusses vom 21. Oktober 2005 am 1. November 2005 wurde beim Landgericht in vorliegendem Verfahren eine Übernahme von Dolmetscherkosten beantragt. Auf ein behauptetes Versagen von Dolmetscherkosten durch das Landgericht kann das Rechtsmittel der weiteren sofortigen Beschwerde somit aber nicht gestützt werden.

Soweit der Betroffene meint, es hätte ihm eine schriftliche Übersetzung des Beschlusses vom 21. Oktober 2005 zur Verfügung gestellt werden müssen, wird neben den mit Schreiben der Vorsitzenden des Landgerichts hierzu bereits dargelegten Erwägungen insbesondere auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Mai 1985 (BVerfGE 64, 135) hingewiesen.