VG Lüneburg

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Zitieren als:
VG Lüneburg, Beschluss vom 23.09.2005 - 3 B 70/05 - asyl.net: M7780
https://www.asyl.net/rsdb/M7780
Leitsatz:

Keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG für Roma aus dem Kosovo, da die Ausreise möglich ist; auf die Zumutbarkeit kommt es nicht an.

 

Schlagwörter: D (A), Serbien und Montenegro, Kosovo, Roma, Ausreisehindernis, Zumutbarkeit, Aufenthaltsdauer, Integration, UNMIK, Abschiebungshindernis, Schutz von Ehe und Familie, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 60a Abs. 2; GG Art. 6; EMRK Art. 8
Auszüge:

Keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG für Roma aus dem Kosovo, da die Ausreise möglich ist; auf die Zumutbarkeit kommt es nicht an.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet.

Die Voraussetzungen zur Anwendung des § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz sind nicht gegeben.

Wenn es bei § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz auf die "Unmöglichkeit" der Ausreise ankommt, kann es nicht auf die Frage der "Zumutbarkeit" der Ausreise ankommen, sei es aus im Herkunftsland oder in Deutschland begründeten Umständen. Aus einem langjährigen Aufenthalt in Deutschland und den hiesigen persönlichen Bindungen ist nicht auf die Unmöglichkeit der Ausreise zu schließen. Bei dem Begriff der Unmöglichkeit kommt es auf objektive Umstände an. § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz kann nicht als Aufwandstatbestand für gescheiterte Asylbewerber ausgelegt werden. Mit anderen Worten: Die Aufenthaltserlaubnis kann nur demjenigen erteilt werden der nicht ausreisen kann, nicht aber demjenigen, der nicht ausreisen will.

Danach scheidet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Antragsteller aus. Er kann ausreisen, will es aber nicht. Ihm ist auch als Roma eine Rückkehr in den Kosovo möglich:

Im April 2005 hat eine Bund-Länder-Delegation in Berlin Expertengespräche mit UNMIK über die Wiederaufnahme der Rückführung bestimmter Minderheiten in das Kosovo geführt. Wesentliches Ergebnis dieser Gespräche ist, dass Deutschland mit der Wiederaufnahme der Rückführungen von Ashkali und Ägyptern beginnen kann. Zunächst sollten bundesweit 300 Angehörige der Minderheiten aus dem Kosovo zur Rückführung angemeldet werden können, die Zahlen sollten später erhöht werden und ab 2006 soll eine zahlenmäßige Begrenzung ganz wegfallen. Auch der Einstieg in den Rückführungsprozess von Angehörigen der Roma ist gelungen. Zunächst sollten Straftäter rückgenommen werden, ab September 2005 auch andere Personenkreise. In den Gesprächen zur Rückführung von Minderheiten in das Kosovo bestand Übereinkunft darüber, dass die Volksgruppe der Ashkali und Ägypter nicht grundsätzlich als international schutzbedürftig gelten, und sich auch die Lange der Roma im Kosovo verbessert. Ziel der deutschen Seite und der UNMIK war es, eine Erweiterung des rückzuführenden Personenkreises anzustreben (vgl. hierzu Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport, Erlass vom 03.05.2005 mit der abgestimmten Niederschrift über die geführten Gespräche).