Flüchtlingsanerkennung für eritreischen Staatsangehörigen wegen einfacher exilpolitischer Betätigung (hier: Mitgliedschaft in Eritrean Democratic Party (EDP)).
Flüchtlingsanerkennung für eritreischen Staatsangehörigen wegen einfacher exilpolitischer Betätigung (hier: Mitgliedschaft in Eritrean Democratic Party (EDP)).
(Leitsatz der Redaktion)
Die zulässige Klage ist begründet. Unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Februar 2005 in Ziffer 2 und in Ziffer 4 insoweit, als eine Abschiebung nach Eritrea angedroht wird, ist das Bundesamt zu verpflichten festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.
Nach den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen ist davon auszugehen, dass der Kläger Mitglied der oppositionellen EDP ist und an Veranstaltungen dieser Partei in der Bundesrepublik Deutschland teilgenommen hat, wie sich aus vorgelegten Lichtbildern und einem Ausdruck einer Internetseite ergibt, die den Kläger bei dieser Veranstaltung der EDP in Frankfurt zeigen. Die EDP, eine Nachfolgeorganisation der EPLF-DP, strebt danach mit politischen Mitteln einen Machtwechsel in Eritrea herbeizuführen. Da sie von Veteranen des Unabhängigkeitskampfes angeführt wird, die in der Bevölkerung weithin beliebt sind, kann die Partei die Legitimität der jetzigen Führung der PFDJ besonders empfindlich in Frage stellen. Bei der Abwehr der aus ihrer Sicht von der EDP ausgehenden Gefahr bedient sich die eritreische Regierung rigoros aller Mittel, die ihr zur Verfügung stehen. Veranstaltungen der EDP im Exil und Mitgliedertreffen werden von den eritreischen Sicherheitsbehörden überwacht; jedwede Aktivität im Rahmen der Parteiorgane wird als staatsschädigend eingestuft (siehe hierzu VG Wiesbaden, Urteil vom 25.8.2004 - 5 E 963/04.A (V) in Asylmagazin 12/2004, Seite 16). Auch wenn man bei einer Würdigung des Wirkens des Klägers für die EDP zum Ergebnis kommt, dass sich der Kläger nach außen hin nicht in exponierter Weise für diese betätigt hat, ist es der Auskunftslage zu entnehmen, dass sich die Verfolgungsgefahr auch für solche Asylbewerber mit nicht exponiertem exilpolitischem Engagement bei einer Rückkehr nach Eritrea bis hin zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit verschärft hat.
Auf Grund dieser innenpolitischen Lage in Eritrea hält es der BND für wahrscheinlich, dass eritreische Oppositionelle - bei einer Rückkehr in ihr Heimatland - Repressionen ausgesetzt seien und mit einer sofortigen Festnahme rechnen müssten, wenn sie eritreischen Boden beträten. Nach Einschätzung des BND werde das Ausmaß der Repressionen variieren und davon abhängig sein, in welcher Oppositionspartei oder oppositionellen Vereinigung eine Mitgliedschaft bestanden habe bzw. bestehe. Insbesondere im Hinblick auf die 1969 von eritreischen Moslems gegründete und stark islamische ausgerichtete ELF-RC kommt der BND zum Schluss, dass Mitglieder solcher islamischer Oppositionsorganisationen schweren Repressalien ausgesetzt seien.