Der Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und die Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2 ff AufenthG nicht vorliegt, sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in eigenen Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2 ff AufenthG (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
Für die Annahme hingegen, die Kläger könnten wegen eines asylerheblichen Merkmals von einer Organisation oder Person im Irak verfolgt werden, deren Handeln auch dem irakischen Regime zugerechnet werden müsste (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG), ist nichts ersichtlich. Soweit der Kläger-Vertreter beantragt, bei der Entscheidung sei auch zu berücksichtigten, dass die Kläger Turkmenen seien, ist auch bei Berücksichtigung ihrer Volkszugehörigkeit nicht davon auszugehen, die Kläger könnten einer - gruppengerichteten - politischen Verfolgung im Irak ausgesetzt sein.
Soweit die Kläger im Hinblick auf die "Allgemeine Beendigungsklausel" in 1 C Ziff. 5 Genfer Konvention - GK - und gestützt auf Richtlinien und Stellungnahmen des UNHCR die Bestimmung des § 73 Abs. 1 AsylVfG anders und für sich günstiger auslegen, ist dem nicht zu folgen. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass § 73 Abs. 1 AsylVfG die Anforderung des Art 1 C Ziff. 5 GK in das innerstaatliche Recht umsetzt (BVerwG, Urt. v. 19.12.2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -). Art 1 C Ziff. 5 GK stellt maßgeblich darauf ab, dass die Umstände, auf Grund deren die Flüchtlingseigenschaft anerkannt worden ist, weggefallen sind. Dies verlangt - in Abgrenzung zu einer nur vorübergehenden, den Verlust der Flüchtlingseigenschaft noch nicht rechtfertigenden Änderung der Umstände - eine wesentliche, prognostisch auf Dauer angelegte Veränderung der bisherigen Verhältnisse, die dazu geführt hatten, dass der Betroffene die Flüchtlingseigenschaft erhalten hat (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 01.11.2005 - 1 C 21.04). Eine solche Veränderung ist - wie dargelegt - in Bezug auf das frühere Regime im Irak eingetreten. Weitergehende Anforderungen stellt Art 1 C Ziff. 5 GK nicht auf (a.A., aber ohne überzeugende Begründung VG Köln, Urt. v. 10.06.2005 - 18 K 4074/04.A). Soweit der UNHCR in seiner Stellungnahme vom 20.04.2005 die Auffassung vertritt, dass bei sachgerechter Auslegung der Konvention die Beendigungsvoraussetzungen des Art 1 C Ziff. 5 GK nur bejaht werden dürfen, wenn der Flüchtling aufgrund der Veränderungen in seinem Herkunftsstaat effektiven nationalen Schutz erlangen kann, der das Vorhandensein einer funktionsfähigen Regierung, grundlegender Verwaltungsstrukturen und einer angemessenen Infrastruktur voraussetze, ist darauf hinzuweisen, dass es in die Regelungskompetenz der einzelnen Vertragsstaaten fällt, nach ihrem innerstaatlichen Recht die Folgen des Verlustes der Flüchtlingseigenschaft ausländerrechtlich zu regeln, und dass sie hierbei gegebenenfalls auch einer allgemein noch unsicheren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage im ehemaligen Verfolgerstaat Rechnung zu tragen haben. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass nach deutschem Recht der Widerruf nach § 73 AsylVfG nicht automatisch dazu führt, dass der hiervon Betroffene die Bundesrepublik Deutschland alsbald verlassen muss.
Soweit der VG Köln im zitierten Urteil vom 10.06.2005 hingegen eine Auslegung des § 73 Abs. 1 AsylVfG "im Lichte" der Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG geltend macht, ist obergerichtlich geklärt, dass auch die mitgliedstaatlichen Gerichte ab Inkrafttreten einer Richtlinie bis zur Verkündung des nationalen Umsetzungsgesetzes bzw. zum Ablauf der Umsetzungsfrist alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen haben, um sicherzustellen, dass die in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziele im Umsetzungszeitpunkt erreicht werden. Auch sie dürfen diese Ziele nicht unterlaufen und keine vollendeten Tatsachen schaffen, die die Erfüllung der durch eine Richtlinie begründeten mitgliedstaatlichen Pflichten unmöglich machen. Andererseits fordert die dergestalt definierte Vorwirkung einer EG-Richtlinie nicht schon deren unmittelbare Anwendung. Die unmittelbaren Wirkungen einer Richtlinienbestimmung kommen vielmehr erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist in Betracht und unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2005 - A 3 S 358/05 -).
Die Entscheidung der Beklagten über den Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG war trotz des mehr als drei Jahre seit Unanfechtbarkeit der widerrufenen Feststellung verstrichenen Zeitraums auch nicht nach § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG nach Ermessen zu treffen. Denn nach dem Gesetzeswortlaut erfordert die Herabstufung der Widerrufsentscheidung zu einer Ermessensentscheidung, dass drei Jahre nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Asylanerkennung oder Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG eine Prüfung stattfindet, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen, und der Widerruf (gleichwohl) nicht erfolgt. Daran fehlt es aber, denn ausweislich der Verwaltungsvorgänge hat eine - negativ abgeschlossene - behördliche Widerrufsprüfung bisher nicht stattgefunden, so dass die Widerrufsentscheidung nach wie vor als gebundene Entscheidung zu treffen ist (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.06.2005 - A 6 S 300/05 -). Der Betroffene ist dadurch auch nicht in eigenen Rechten verletzt. Denn das mit einer - negativen - Feststellung verbundene Vertrauen, dass ein Widerruf seines Asylstatus dann nur noch im Weg einer Ermessensentscheidung erfolgen wird, ist, solange das Bundesamt nicht ein behördliche Prüfungsverfahren eingeleitet hat, noch nicht eröffnet. Insoweit mag auch dahinstehen, ob die erst am 01.01.2005 in Kraft getretene Vorschrift des § 73 Abs. 2 a Satz 1 bis 3 AsylVfG überhaupt auf Widerrufsentscheidungen anzuwenden ist, die den Widerruf einer noch unter dem alten Ausländergesetz ergangenen Entscheidung zu § 51 AuslG betrifft (vgl. dazu VGH München, Urteil vom 10.05.2005 - 23 B 05.30217 - Ermessensentscheidung erstmals ab 01.01.2008; siehe auch VG Karlsruhe, Urt. v. 04.02.2005 - A 3 K 11689/04 - und Urt. v. 17.01.2005 - A 2 K 12256/03 - zur Anwendbarkeit auf vor dem 01.01.2005 bekannt gegebene Widerrufsentscheidungen).
Auch ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG kann nicht festgestellt werden. Individuelle Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit werden von den Klägern nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt. Bei der allgemein unsichere Lage, den terroristischen Anschlägen und den wirtschaftlich schlechten Lebensbedingungen handelt es sich hingegen - auch soweit diese derzeit eine inländische Fluchtalternative in Frage stellen sollen - um Gefahren allgemeiner Art, die nicht zum Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen, weil ihnen die gesamte Bevölkerung des betroffenen Landes - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - ausgesetzt ist.
Ausnahmsweise dürfen das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte allerdings im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 AufenthG dann zusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer außergewöhnlichen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzten würde.
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.09.2004 a.a.O.), der das Gericht folgt, besteht im Falle des Klägers aber ein gleichwertiger Abschiebungsschutz auf der Grundlage der baden-württembergischen Erlasslage, der eine Feststellung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG ausschließt.