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SG Duisburg

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Zitieren als:
SG Duisburg, Beschluss vom 01.02.2006 - S 12 AY 1/06 ER - asyl.net: M7793
https://www.asyl.net/rsdb/M7793
Leitsatz:

Ein nicht offensichtlich unschlüssiger Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens stellt keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts i.S.d. § 2 Abs. 1 AsylbLG dar; Abwarten der Hauptsache bei Klage auf Leistungen nach § 2 AsylbLG unzumutbar.

 

Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Rechtsmissbrauch, freiwillige Ausreise, abgelehnte Asylbewerber, Wiedereinsetzungsantrag, Wiederaufgreifen des Verfahrens, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung, Eilbedürftigkeit
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2
Auszüge:

Ein nicht offensichtlich unschlüssiger Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens stellt keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts i.S.d. § 2 Abs. 1 AsylbLG dar; Abwarten der Hauptsache bei Klage auf Leistungen nach § 2 AsylbLG unzumutbar.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsanspruch besteht.

Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3 - 7 AsylbLG das SGB XII auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmißbräuchlich selbst beeinflusst haben.

Streitig ist allein, ob die Antragstellerin die Dauer ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 2 AsylbLG beinflusst.

Zwar ist die Antragstellerin nach gegenwärtigem Stand vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Unstreitig kommt sie dieser Verpflichtung freiwillig nicht nach. Voraussetzung wäre ihre Mitwirkung bei der Beschaffung ... Reisedokumente. Dazu ist sie unstreitig nicht bereit.

Dies allein genügt jedoch nicht für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Verlängerung des Aufenthaltes.

Eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung des Aufenthalts liegt nicht vor, wenn ein Leistungsberechtigter bei nicht fristgerechter Erhebung einer Klage gegen den ablehnenden Asylbescheid einen eingehend begründeten und nicht offensichtlich aussichtslosen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat. Lediglich wenn ein Wiederaufnahme- bzw. Abänderungsantrag offensichtlich unschlüssig ist, kann von rechtsmissbräuchlicher Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts ausgegangen werden (GK-Asylbewerberleistungsgesetz § 1 a RdNr. 131). Der Leistungsberechtigte nimmt in diesem Fall lediglich eine ihm von der Rechtsordnung eröffnete Möglichkeit in Anspruch.

Es liegt auch ein Anordnungsgrund vor.

Der Antragstellerin ist ein Abwarten auf die Entscheidung der Hauptsache nicht zuzumuten, denn die bewilligten Leistungen nach § 3 AsylbLG sind deutlich geringer als die Leistungen nach § 2 AsylbLG. Es kommt nicht darauf an, dass der Lebensunterhalt der Antragstellerin durch die Leistungsgewährung nach § 3 AsylbLG grundsätzlich sichergestellt ist. Das Gericht folgt insoweit den Überlegungen des Sozialgerichts Duisburg (S 17 AY 13/05 ER) im Beschluss vom 19.07.2005.