VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Beschluss vom 08.02.2006 - 24 L 2037/05 - asyl.net: M7794
https://www.asyl.net/rsdb/M7794
Leitsatz:

Amtsärztliche Stellungnahmen sind wegen der Neutralitätspflicht der Amtsärzte grundsätzlich glaubhaft, wenn nicht im Einzelfall erhebliche Fehler glaubhaft gemacht werden; Stellungnahmen von sonstigen Ärzten, die von der Ausländerbehörde beauftragt wurden, genießen keine besondere Vermutung der Richtigkeit.

 

Schlagwörter: Krankheit, Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, posttraumatische Belastungsstörung, psychische Erkrankung, Amtsarzt, Reisefähigkeit, fachärztliche Stellungnahmen, Retraumatisierung, Suizidgefahr, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: VwGO § 123 Abs. 3; AufenthG § 60a Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
Auszüge:

Amtsärztliche Stellungnahmen sind wegen der Neutralitätspflicht der Amtsärzte grundsätzlich glaubhaft, wenn nicht im Einzelfall erhebliche Fehler glaubhaft gemacht werden; Stellungnahmen von sonstigen Ärzten, die von der Ausländerbehörde beauftragt wurden, genießen keine besondere Vermutung der Richtigkeit.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der am 24. Oktober 2005 bei Gericht eingegangene Antrag, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, ist zulässig und begründet. Es ist ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, §§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. 920 Abs. 2, 294 ZPO.

Der Anordnungsanspruch folgt hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. daraus, dass ernstlich zweifelhaft ist, ob diese reisefähig ist. Es bedarf der weiteren Aufklärung durch den Antragsgegner, ob und ggf. mit welchen Vorkehrungen eine Abschiebung verantwortet werden kann.

Zunächst folgt eine Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2. nicht daraus, dass sie unter dem 23. November 2004 aufgrund der Untersuchung durch ... vom 29. Oktober 2004 amtsärztlich für reisefähig in Begleitung einer medizinischen Fachkraft erklärt wurde. Denn diese amtsärztliche Stellungnahme bzw. das zugehörige Gutachten der untersuchenden Ärztin vom 06. Januar 2005 ist von den Antragstellern nachhaltig erschüttert worden:

Den amtsärztlichen Stellungnahmen kommt zwar aufgrund der besonderen Stellung der Amtsärzte eine besondere Bedeutung zu. Die Ausstellung amtsärztlicher Zeugnisse gehört zu den Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde. Die Amtsärzte unterliegen dabei den für alle Beamten geltenden Grundpflichten, insbesondere auch der Pflicht, die übertragenen Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Ihre Stellungnahmen sind daher auch keine Parteigutachten (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2005, 18 B 43/05, zur Bedeutung amtsärztlicher Stellungnahmen zur Reisefähigkeit).

Jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes legt das Gericht daher die amtsärztlichen Stellungnahmen zugrunde, wenn diese nicht erkennbar fehlerhaft sind (vgl. Beschluss des Gerichts vom 03. Januar 2006, 24 L 1771/05, und Beschluss des Gerichts vom heutigen Tage, 24 L 54/06), was etwa der Fall sein kann, wenn der Begriff der Reisefähigkeit verkannt wurde oder die Stellungnahme nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

Eine solche Fehlerhaftigkeit ist im vorliegenden Fall indes glaubhaft gemacht. Denn wesentliche Teile des Gutachtens beschreiben und analysieren das Verhalten der Antragstellerin zu 2. gegenüber ihren Angehörigen, wie es sich laut Gutachten in der Untersuchungssituation offenbarte. Die Antragsteller haben jedoch substantiiert vorgebracht und glaubhaft gemacht, dass nur die Antragstellerin zu 2. und der Dolmetscher bei der Untersuchung zugegen waren, nicht jedoch irgendwelche Angehörigen: (...)

Entgegen der nach alledem hier nicht verwertbaren letzten amtsärztlichen Stellungnahme bestehen für eine Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 2. jedenfalls Anhaltspunkte von solchem Gewicht, dass der Antragsgegner den Sachverhalt weiter ermitteln muss (§ 24 VwVfG NW).

Reiseunfähigkeit ist dann gegeben, wenn die Abschiebung als solche mit krankheitsbedingten Gefahren verbunden ist, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einem erheblichen Gesundheitsschaden führen oder einen vorhandenen Gesundheitsschaden wesentlich verstärken würden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Aufenthaltsgesetz mit Abschiebungen vollziehbar Ausreisepflichtiger einhergehende negative psychische Folgen grundsätzlich in Kauf nimmt. Es ist der Abschiebung, also der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht, immanent, dass sie von vielen Betroffenen als belastend empfunden wird, insbesondere, wenn deren psychischer Zustand labil ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01. Juli 2002,18 B 1516/01 m.w.N.; st. Rspr.; dieser Rechtsprechung hat sich das Gericht angeschlossen, s. etwa Beschlüsse vom 13. Mai 2002, 24 L 1060/02, vom 22. Oktober 2002, 24 L 4161/02, vom 13. Juli 2004, 24 L 648/04, und vom 18. März 2005, 24 L 326/05.

Auch eine Suizidgefahr führt regelmäßig nicht zur Reiseunfähigkeit, weil dieser durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung regelmäßig hinreichend begegnet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1998, 2 BvR 185/98, InfAuslR 1998, 241 (242); Beschluss vom 16. April 2002, 2 BvR 553/02, NVwZ-Beilage 12002, S. 91; st. Rspr. der Kammer, z.B. Beschluss vom 06. Dezember 2004, 24 L 3554/04).

Eine Reiseunfähigkeit kommt daher im Ergebnis bei psychischen Erkrankungen nur ausnahmsweise in Betracht.

Hier bestehen jedoch Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen vor dem Hintergrund des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu sehenden Ausnahme, die eine weitere Aufklärung erforderlich machen. Denn zum einen war die Antragstellerin zu 2. nach der vorangegangenen vom Antragsgegner veranlassten (wenn auch schon vor über zwei Jahren durchgeführten) Untersuchung amtsärztlich für reiseunfähig erklärt worden (amtsärztliche Feststellung vom 06. November 2003 aufgrund der Untersuchung durch Herrn Dr. ... vom 14. Oktober 2003), worauf ihr sogar eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden war. Zum anderen haben die Antragsteller auch aktuelle privatärztliche Atteste bzw. Gutachten vorgelegt, die eine Reiseunfähigkeit als möglich erscheinen lassen. Dies kommt insbesondere insofern in Betracht, als der Vorgang der Abschiebung bzw. bestimmte dabei auftretende Umstände (re-)traumatisierende Wirkung haben und damit die bestehende posttraumatische Belastungsstörung in erheblichem Maße verstärken und fixieren könnten. Der VGH Baden-Württemberg hat in einem solchen Fall ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis bejaht (Beschluss vom 7. Mai 2001, 11 S 389/01, InfAuslR 2001, 384 = NVwZ 2001, Beilage Nr I 9, 107). Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem die Antragstellerin laut ärztlichem Gutachten eine in der Türkei erlittene Traumatisierung zunächst recht gut bewältigt, ein Polizeieinsatz bei einem Abschiebungsversuch aber zu einer Retraumatisierung geführt hatte und in dem für einen erneuten Abschiebungsversuch mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, dass die Antragstellerin weiteren gesundheitlichen Schaden nehmen werde; durch die Gewaltanwendung einer zwangsweisen Rückführung werde sich die Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung weiter fixieren.

Hinsichtlich der demnach erforderlichen weiteren Aufklärung sei noch darauf hingewiesen, dass, wenn der Antragsgegner nicht das primär heranzuziehende Gesundheitsamt (vgl. zum grundsätzlichen Vorrang des Amtsarztes (jeweils zu Ordnungsverfügungen nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) Beschlüsse des Gerichts vom 11. Oktober 2005, 24 L 1929/05, und vom 25. Januar 2006, 24 L 148/06), sondern aus sachlichen Gründen - etwa, weil das Gesundheitsamt nicht über die notwendige Fachkompetenz verfügt - einen anderen Arzt (Privatarzt) mit einer Untersuchung beauftragt, dessen Stellungnahme nicht der oben beschriebene "Amtsvorsprung" der amtsärztlichen Stellungnahmen zukommt (vgl. Beschluss des Gerichts vom 09. Dezember 2005, 24 L 1431/05).

In diesem Fall erscheint es umso notwendiger, dass der beauftragte Arzt sich auch konkret mit den von den Antragstellern vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, insbesondere dem Gutachten des ... auseinandersetzt.