VGH Baden-Württemberg

Merkliste
Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 - asyl.net: M7825
https://www.asyl.net/rsdb/M7825
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Örtliche Zuständigkeit, Ausländerbehörde, Fortführung des Verfahrens, Zuwanderungsgesetz, Entscheidungszeitpunkt, Subsidiärer Schutz, abgelehnte Asylbewerber, Bindungswirkung, Ablehnungsbescheid, Rückwirkung, vorübergehender Grund, psychische Erkrankung, posttraumatische Belastungsstörung, medizinische Versorgung, freiwillige Ausreise, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Krankheit, Abschiebungshindernis
Normen: VwVfG § 3 Abs. 3; AufenthG § 25 Abs. 3; AsylVfG § 42; AufenthG § 25 Abs. 4 S. 1; AufenthG § 25 Abs. 5; GG Art. 2 Abs. 2
Auszüge:

3) Ist demnach das Aufenthaltsgesetz zu prüfen, so kommt bei der Klägerin - als abgelehnter Asylbewerberin - vor ihrer Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) und damit grundsätzlich auch die beantragte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG in Betracht (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).

b) Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt hier nicht in Betracht. Hierfür wäre erforderlich, dass die (zielstaatsbezogenen) Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem gerichtlich bestätigten Bescheid vom 4.11.1999 festgestellt hat, dass im Falle der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. An diese Feststellung ist die Beklagte gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dass diese Bindungswirkung uneingeschränkt für die positive und negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG (hier: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) gilt und die Ausländerbehörde in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz besitzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151; Urteile vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 - und vom 21.8.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429 ; BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 1 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410). An dieser Bindungswirkung hat sich - wie der Senat ebenfalls schon entschieden hat (Beschluss vom 11.2.2005 - 11 S 839/04 -) - durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG durch den gleichlautenden § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG nichts geändert. Auch nach dem Asylverfahrensgesetz aktueller Fassung (geändert durch Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1989) ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz n.F. keine Übergangsregelung (vgl. §§ 87 ff AsylVfG) zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen eine Bundesamtsentscheidung (noch) zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG und damit (formal) nicht zu § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bindungswirkung von zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidungen ab dem 1.1. 2005 entfallen ist. Anders als das Ausländergesetz ist das Asylverfahrensgesetz zum 1.1.2005 nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. 2004 Teil I, S. 2010). Vielmehr wurden die bestehenden Regelungen lediglich an die neue Rechtslage des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Damit ist auch § 42 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Bindungswirkung vor dem 1.1.2005 ergangener Bundesamtsentscheidungen nicht obsolet geworden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung zu § 53 AuslG ergangener Bundesamtsentscheidungen gewollt war (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110 [zu Nummer 27]). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift und zur Anpassung des § 42 AsylVfG an das Zuwanderungsgesetz in BT-Drs. 15/420 S. 94 und 111). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle der Klägerin daher schon im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4.11.1999 nicht vor.

c) Die Klägerin kann auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen.

Die Klägerin erstrebt keinen nur zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern einen Daueraufenthalt in Deutschland. Dies ergibt sich daraus, dass sie eine Rückkehr in den Kosovo im Hinblick auf die dortige Lage für auf unabsehbare Zeit unmöglich hält.

e) Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor.

(cc) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Ausreise der Klägerin hier nicht unmöglich.

(1) Soweit sie sich - im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgericht - auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo berufen hat, macht die Klägerin zielstaatsbezogene Gesichtspunkte (im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) geltend. Gleiches gilt im Hinblick auf ihren Vortrag, die bei ihr vorliegende posttraumatische Belastungsstörung und ihre übrigen psychischen Probleme seien in ihrer Heimat nicht oder nicht adäquat behandelbar. Auf solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte kann sie sich im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten aber nicht berufen. Der Senat hat im Rahmen der Vorschrift des § 30 Abs. 3 AuslG entschieden, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) fallen und die Ausländerbehörde demgemäß zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt ist. Liegt - wie hier - eine negative Statusfeststellung zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG vor, so ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung ungeachtet der Tatsache, dass es sich (formal) nicht um eine Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG handelt, gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG auch nach dem 1.1.2005 gebunden (s.o unter 3.b.). Diese Bindung hatte auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG zur Konsequenz, dass der Ausländer die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen konnte, wenn und solange das zuständige Bundesamt eine solche Feststellung abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hatte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21.6.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 und vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 -).

Nach Auffassung des Senats besteht kein Hinderungsgrund, diese zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangene Rechtsprechung auch auf § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzuwenden. Zwar knüpft § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht mehr - wie § 30 Abs. 3 AuslG - kumulativ an das Vorliegen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen, sondern nur noch an die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise an. Diese Änderung ist jedoch für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unerheblich. Denn der Senat hat auch schon zu § 30 Abs. 3 AuslG (Urteil vom 21.6. und 6.10.2004, a.a.O.) entschieden, dass die Unmöglichkeit und (Un-)Zumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ihrerseits vom Vorliegen und vom Umfang einer zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidung abhängt.

(2) Es liegt auch kein - von der Ausländerbehörde in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfendes - inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis vor. Ob ein solches Ausreisehindernis besteht, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die für die Anerkennung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses gelten. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nur noch) an die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Vergleich zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach früherer Rechtslage) erleichtern sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): "Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist". Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 30 Abs. 3 AuslG und rechtfertigt es, eine Unmöglichkeit der Ausreise jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn auch die Abschiebung nicht rechtlich unmöglich ist. Die rechtliche - und in gleicher Weise auch die tatsächliche - Unmöglichkeit der Abschiebung ist mit anderen Worten Mindestvoraussetzung für die entsprechende Unmöglichkeit der Ausreise. Dieser Zusammenhang wird deutlich aus der Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Aussetzung der Abschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und den Bezug dieser Vorschrift wiederum zu § 60a Abs. 2 AufenthG . Daraus folgt, dass auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Stufenfolge festhält, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 21.6.2004 a.a.O.) zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), reicht - auf der zweiten Stufe - aber noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein (bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes) rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht zuzumuten ist.

Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine bestehende (körperliche oder psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG bzw. § 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG ) in zwei Fallgruppen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und so lange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des "Reisens" (der Ortsveränderung vom inländischen Abreiseort zum Ankunftsort im Zielstaat) wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorganges - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.7.2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 und Beschluss vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -; Beschluss vom 21.12. 2004 - 1 S 279/04 -).

dd) Die Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden "soll", wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, verschafft der Klägerin keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG voraus (so auch die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministerums, Ziffer 25.5.2). Dies folgt daraus, dass § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge ("kann") im Sinne eines "soll" modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal "Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten" erfüllt ist.