Es liegt ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vor.
Aus den vorläufigen Anwendungshinweisen zu § 62 AufenthG ergibt sich bereits unter Ziffer 62.3.0.2 zur Dauer der Sicherungshaft, daß in Fällen, in denen sich der Ausländer längere Zeit in Strafhaft befindet, die Ausländerbehörde gehalten ist, während dieser Zeit die Abschiebung so vorzubereiten, daß sie unmittelbar im Anschluß an die Strafhaft durchgeführt werden kann (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, 1 AufenthG, § 62, Ziffer 62.3.0.2, S. 574). Dies entspricht im übrigen ständiger Rechtsprechung, nach der die Ausländerbehörde bereits während der Haftzeit geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um die Abschiebung - soweit möglich - ohne Abschiebungshaft durchzuführen (Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, 1 AufenthG, § 62, Rdnr. 24 m.w. Nw.). Dementsprechend hätte die Beteiligte parallel zur Anfrage bei der Staatsanwaltschaft Hannover das für die Durchführung der Abschiebung zuständige Landeskriminalamt ersuchen müssen, die Abschiebung vorsorglich so zu planen, daß diese spätestens nach dem 29. April 2005 (Ende der Strafverbüßung) am 30. April 2004 hätte durchgeführt werden können, falls sich nicht durch eine Anordnung der Staatsanwaltschaft Hannover eine frühere Abschiebemöglichkeit ergeben hätte. Nachdem die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Hannover erst am 18. April 2005 getroffen und der Beteiligten am 19. April 2005 zugegangen war, kam wegen der von der Beteiligten aufgezeigten Schwierigkeiten eine Abschiebung frühestens erst nach einer Vollverbüßung der Strafe in Betracht, deren Ende auf den 29. April 2005 - Tagende - terminiert war. Demnach hätte der Betroffene unmittelbar nach Strafende am 30. April 2005 abgeschoben werden müssen. Dies hätte zeitlich so auch erfolgen können, wie die Vorlaufzeit für den Abschiebetermin am 25. Mai 2005 erkennen läßt, wenn das Landeskriminalamt schon im Februar 2005 entsprechend unterrichtet worden wäre.