VG Köln

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Zitieren als:
VG Köln, Urteil vom 07.12.2005 - 21 K 6145/03.A - asyl.net: M7885
https://www.asyl.net/rsdb/M7885
Leitsatz:
Schlagwörter: Serbien und Montenegro, Kosovo, Krankheit, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, psychische Erkrankung, paranoid-halluzinatorische Psychose, medizinische Versorgung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen.

Nach den in dem Verfahren vorgelegten ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen leidet der Kläger seit langem an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Nach dem für das Amtsgericht Bonn erstatteten nervenärztlichen Gutachten ... besteht bei dem Kläger eine "völlige Realitätsverkennung" und fehlende Krankheitseinsicht, was dazu geführt habe, dass er die ihm verordnete Medikation abgelehnt bzw. jeweils eigenmächtig abgesetzt habe.

Unter diesen Umständen sind die bei einem Abbruch dieser Betreuungs- und Behandlungsmöglichkeiten eintretenden Folgen außergewöhnlich schwerwiegend, weil sie zu einer völligen Dekompensation und zu einem psychischen Zusammenbruch beim Kläger führen würden. Die Gefahr des Eintritts dieser Folgen ist auch "konkret", weil sie innerhalb kurzer Zeit nach Abbruch der Behandlung eintreten werden.

Nach der Überzeugung des Gerichts ist eine angemessene, derartige Folgen wirksam vermeidende medizinische Behandlung in der Heimat des Klägers - im Kosovo - derzeit nicht möglich. Zwar können psychische Erkrankungen dort trotz nach wie vor bestehender erheblicher Einschränkungen in der medizinischen Versorgung in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens medikamentös bei wirkkontrollehalber begleitend durchgeführten supportiven Gesprächen grundsätzlich behandelt werden (vgl. etwa Beschluss des OVG NRW vom 16. Dezember 2004 - 13 A 1140/04.A - und vom 17. März 2005 - 13 A 2909/04.A -; ständige Rechtsprechung der Kammer, siehe z.B. Urteil vom 11. Mai 2005 - 21 K 4750/03.A).

Dies setzt jedoch die Einsicht des Betroffenen in seinen Krankheitszustand und seine eigenverantwortliche Initiative zur Inanspruchnahme dieser Hilfen voraus, die beim Kläger nach den oben getroffenen Feststellungen nicht gegeben ist.