VG Gießen

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Zitieren als:
VG Gießen, Beschluss vom 22.07.2005 - 5 G 1590/05.A - asyl.net: M7892
https://www.asyl.net/rsdb/M7892
Leitsatz:
Schlagwörter: Myanmar, offensichtlich unbegründet, ernstliche Zweifel, abgelehnte Asylbewerber, Situation bei Rückkehr, Antragstellung als Asylgrund, Auslandsaufenthalt, Inhaftierung, Strafurteil, Strafverfahren
Normen: GG Art. 16a Abs. 1; AsylVfG § 34 Abs. 1; AsylVfG § 36 Abs. 1; AsylVfG § 36 Abs. 4 S. 1
Auszüge:

Der Antrag ist auch begründet.

Grundlage der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erlassenen Abschiebungsandrohung sind die §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG. Nach Artikel 16 a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung in solchen Fällen nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschriften liegen vor, wenn erhebliche Gründe für die Annahme sprechen, die Maßnahme werde einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht Stand halten (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, NVwZ 1996, 678).

Nach der vom Gericht in dem ebenfalls von einem myanmarischen Staatsangehörigen geführten Klageverfahren 5 E 5182/04.A über das Auswärtige Amt eingeholten Stellungnahme des schweizerischen Bundesamtes für Migration vom 12.04.2005 wurde der aus der Schweiz abgeschobene Asylsuchende bei der Rückführung nach Myanmar verhaftet und dort zu 19 Jahren Gefängnis verurteilt. Die myanmarischen Behörden begründeten ihr Urteil vom 17.08.2004 mit der Tatsache, ... habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und dies mit politischen Aktivitäten begründet. Somit habe er die Sicherheit und den Frieden des Landes nach Artikel 5 (J) des Emergency Act gefährdet. Weiter sei er wegen Fälschung von Stempeln in seinem Pass sowie der illegalen Einreise nach Myanmar verurteilt worden. Das gesamte Strafmaß betrage 19 Jahre. Auch wenn es sich unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen (vgl. insbesondere Nrn. 31 bis 35) um den ersten konkreten Fall dieser Art handeln dürfte, kommt diesem im Hinblick auf die allgemeine Situation in Myanmar erhebliches Gewicht zu.

Das Land wird von einer nicht demokratisch legitimierten Regierung geführt. Die Bevölkerung wird unterdrückt und ausgebeutet. Politisch nicht genehmigte Versammlungen werden nicht geduldet. Eine freie Presse und Meinungs- sowie Versammlungsfreiheit gibt es nicht. Ein rechtsstaatliches Verfahren ist nicht garantiert (vgl. Dokumente Nrn. 31 bis 35). Auf Grund dieser Verhältnisse kann der Annahme einer für den Antragsteller im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehenden Verfolgungsgefahr nicht mit dem Einwand begegnet werden, bei dem Schicksal des ... handele es sich um einen einer Generalisierung nicht zugänglicher Einzelfall.