VG Gelsenkirchen

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Zitieren als:
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.01.2006 - 16 K 3289/05 - asyl.net: M7921
https://www.asyl.net/rsdb/M7921
Leitsatz:

Der Vertrauensschutz spricht dafür, dass § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG nicht auf Fälle anwendbar ist, in denen der Asylantrag vor dem 1.1.2005 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.

 

Schlagwörter: D (A), abgelehnte Asylbewerber, offensichtlich unbegründet, Aufenthaltserlaubnis, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Vertrauensschutz, Zuwanderungsgesetz, Ausreisehindernis, Passlosigkeit, Mitwirkungspflichten
Normen: AufenthG § 10 Abs. 3 S. 2; AufenthG § 25 Abs. 5
Auszüge:

Der Vertrauensschutz spricht dafür, dass § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG nicht auf Fälle anwendbar ist, in denen der Asylantrag vor dem 1.1.2005 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Zunächst spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht bereits nach § 10 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG ausscheidet. Zwar wurde der Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 3. März 1998 unter Hinweis auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Klage mit Urteil vom 20. November 2000 (11 a K 2130/98.A nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, dürfte nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG unerheblich sein, da das Verwaltungsgericht nicht den Asylantrag ablehnt, sondern die Klage abweist; ein Eilantrag wurde damals bei dem Verwaltungsgericht nicht gestellt (vgl. hierzu Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand 10. Ergänzungslieferung Dezember 2005, § 10 Rdnr. 163; Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, 2005, § 10 Rdnr. 7).

Es wird jedoch der Frage nachzugehen sein, ob der Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG die Tatsache entgegensteht, dass die Asylantragsablehnung als offensichtlich unbegründet vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes bestandskräftig geworden ist; der Kläger konnte keinen Rechtsschutz gegen den Offensichtlichkeitsausspruch - Klageantrag auf Aufhebung des Bundesamtsbescheides, soweit dieser nach § 30 Abs. 3 AsylVfG den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnt - erlangen; Gründe des Vertrauensschutzes und der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - sprechen danach gegen eine Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (vgl. Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, § 10 Rdnr. 194, 168).