Gefahren in Folge von mangelnder medizinischer Versorgung einer posttraumatischen Belastungsstörung stellen keine allgemeine Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG dar.
Gefahren in Folge von mangelnder medizinischer Versorgung einer posttraumatischen Belastungsstörung stellen keine allgemeine Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG dar.
(Leitsatz der Redaktion)
Der gemäß § 78 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - statthafte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel bleibt ohne Erfolg.
3. Die von der Klägerin erhobenen Grundsatzrügen rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
Die - mit der Grundsatzrüge Nr. 1 wohl primär verfolgte - Frage, ob albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo, die an einer psychischen Erkrankung bzw. einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, dem Begriff der Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG unterfallen, bedarf gleichfalls nicht der Klärung in einem berufungsgerichtlichen Verfahren. Die Klärung dieser - die Ebene der Rechtsanwendung betreffenden - Frage ist nicht gegeben, da sie im Wege eines Subsumtionsschlusses eindeutig zu verneinen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28. November 2005 - 7 UZ 153/05.A -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Februar 2004 - 14 A 548/04.A - Juris).
Das Krankheitsbild der posttraumatischen Belastungsstörung ist infolge seiner Abhängigkeit sowohl von den Besonderheiten des erlebten belastenden Ereignisses als auch von individuellen Persönlichkeitsfaktoren des Erlebenden so vielfältig, dass schon - unabhängig von im Zielstaat der Abschiebung bestehenden Behandlungsmöglichkeiten - die Situation, dass jedem Betroffenen eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben in gleicher Weise droht, nicht gegeben ist. Hinzu tritt, dass - der Verschiedenheit des Krankheitsbildes korrespondierend - für die Abwehr einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben, um die alleine es im Zusammenhang des § 60 Abs. 7 AufenthG geht, von Fall zu Fall unterschiedliche Therapieerfordernisse bestehen. Die Verfügbarkeit der jeweils notwendigen Behandlungsmöglichkeiten sowie deren Erreichbarkeit für den Betroffenen im Kosovo aber differieren gleichfalls in einer Weise, die eine einheitliche Beurteilung als allgemeine Gefahr für eine Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht zulässt. Die aufgezeigte Mannigfaltigkeit der aus einer posttraumatischen Belastungsstörung resultierenden Gefahrenlagen steht auch der von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG für das Eingreifen der Sperrwirkung zusätzlich vorausgesetzten - infolge einer Ermessensreduzierung auf Null bestehenden - Notwendigkeit einer politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG für den Personenkreis der unter einer posttraumatischen Belastungsstörung Leidenden albanischer Volkzugehörigkeit aus dem Kosovo entgegen. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin ohne weitere Spezifizierung angeführten psychischen Erkrankungen.
b. Die mit den Grundsatzrügen Nr. 2 und 3 aufgeworfenen Fragen der Behandelbarkeit posttraumatischer Belastungsstörungen im Kosovo sowie der rechtlichen Bewertung von Beeinträchtigungen, die durch eine zwangsweise Rückführung in das Land ausgelöst werden, in dem ein Trauma erlitten wurde, sind einer grundsätzlichen Klärung in einem berufungsgerichtlichen Verfahren nicht zugänglich. Denn die Behandelbarkeit einer posttraumatischen Belastungsstörung im Kosovo und eine mit ihr im Zusammenhang stehende Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hängen stets vom individuellen Krankheitsbild des betroffenen Ausländers ab, so dass eine generalisierende und über den Einzelfall hinausgehende Beurteilung ausscheidet (vgl. Senatsbeschluss vom 28. November 2005 - 7 UZ 153/05.A -).