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VG Darmstadt

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Zitieren als:
VG Darmstadt, Beschluss vom 12.12.2005 - 8 G 1657/05 - asyl.net: M7938
https://www.asyl.net/rsdb/M7938
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Ausweisung, Türken, Assoziationsberechtigte, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, ordnungsgemäßer Aufenthalt, Scheinehe, besonderer Ausweisungsschutz, schwerwiegende Gründe, Schutz von Ehe und Familie
Normen: AufenthG § 53 Nr. 1; ARB Nr. 1/80 Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6; EMRK Art. 8
Auszüge:

Die Ausweisung des Antragstellers findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Nr. 1 1. Alt. AufenthG.

Die genannte Vorschrift ist - ungeachtet des noch darzulegenden nationalen Ausweisungsschutzes - uneingeschränkt anwendbar, da der Antragsteller sich nicht auf Privilegierungen aufgrund des ARB 1/80 berufen kann.

Der Antragsteller kann sich jedoch gleichwohl nicht auf assoziationsrechtliche Positionen aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 berufen, da sein Aufenthalt während der Zeit der Beschäftigung nicht ordnungsgemäß war. Mit Urteil vom 05.06.1997 hat der EuGH ausgesprochen, dass ein türkischer Arbeitnehmer die Voraussetzung der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nicht erfüllt, wenn er seiner Arbeitnehmertätigkeit aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis nachgegangen ist, die er allein durch eine Täuschung erwirkt hat, die zu seiner Verurteilung geführt hat (EuGH, Urt. v. 05.06.1997 - C- 285/95 - "Krol" -, NVwZ 1997, 894). Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu jedoch klargestellt, dass der EuGH letztlich aber nicht auf die Verurteilung abgestellt hat, sondern auf die unrichtigen Angaben des Klägers in jener Sache. Tragender Grund, die aufenthaltsrechtliche Position des Klägers als nicht hinreichend gefestigt anzusehen, sei die durch Täuschung begründete Angreifbarkeit des von der Behörde erteilten Aufenthaltstitels. Diese hänge nicht davon ab, ob der Täuschende wegen seines Verhaltens außerdem bestraft worden sei. Entscheidend könne nur sein, dass die maßgebliche Täuschungshandlung feststehe und folglich das durch sie erlangte Aufenthaltsrecht keine gesicherte Position begründe (BVerwG, Urt. v. 17.06.1998 - 1 C 27/96 -, BVerwGE 107, 58 = NVwZ 1999, 775; ebenso OVG Münster, B. v. 29.09.1998 - 18 B 2300/97 -, AuAS 1999, 2; Mallmann, Neue Rechtsprechung zur aufenthaltsrechtlichen Bedeutung des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei, NVwZ 1999, 1025 [1029]). Dieser Rechtsprechung schließt die beschließende Kammer sich an.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers muss der erteilte Aufenthaltstitel auch nicht zunächst zurückgenommen werden. Weder dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Krol noch dem Vorlagebeschluss des OVG Berlin vom 11.08.1995 (8 S 219/95) ist eine derartige Rücknahme zu entnehmen (vgl. Mallmann, a.a.O., S. 1029).

Voraussetzung ist nach der dargelegten Rechtsprechung, dass die Täuschung feststeht. Diese Voraussetzung hat die Ausländerbehörde nach Überzeugung der Kammer ohne Rechtsfehler bejaht.