BAMF

Merkliste
Zitieren als:
BAMF, Bescheid vom 17.11.2005 - 5158460-439 - asyl.net: M7978
https://www.asyl.net/rsdb/M7978
Leitsatz:
Schlagwörter: Iran, Volksfedayin, Folgeantrag, Nachfluchtgründe, subjektive Nachfluchtgründe, exilpolitische Betätigung, Überwachung im Aufnahmeland, subsidiärer Schutz
Normen: GG Art. 16a; AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 5; AsylVfG § 71 Abs. 1; VwVfG § 51; AsylVfG § 28 Abs. 1; AsylVfG § 28 Abs. 2
Auszüge:

Am 14.04.2005 stellte der Ausländer persönlich bei der Außenstelle Trier einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung wurde ausweislich des schriftlichen Statements im Wesentlichen vorgetragen, dass der Antragsteller derzeit exilpolitisch mit dem Zentralorgan der Guerilleros der "Volksfedayin" zusammenarbeite. Der Antragsteller legt diverse Unterlagen vor, nach denen er im Internet gegen das Regime gerichtete Artikel veröffentlicht habe.

Weiterhin habe der Antragsteller an diversen öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen teilgenommen.

Die Voraussetzungen für die Durchführung eines erneuten Asylverfahrens sind vorliegend gegeben.

Aufgrund des nunmehr vom Antragsteller abgegebenen Sachvortrages und der vorgelegten Beweisunterlagen im Rahmen seiner exilpolitischen Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland, muss davon ausgegangen werden, dass das iranische Regime ihn als ernst zu nehmenden Gegner ansehen muss mit der Folge, dass ihm eine mögliche politische Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran droht.

Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG wird jedoch abgelehnt. Es besteht auch kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG.

Eine Anerkennung als Asylberechtigter erfolgt jedoch in der Regel nicht, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die der Ausländer nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte (§ 28 Abs. 1).

Entsprechend kann gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG die Feststellung, dass die in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen, in der Regel nicht mehr getroffen werden, wenn sich der Antragsteller im Folgeverfahren auf subjektive Nachfluchtgründe im Sinne des § 28 Abs. 1 AsylVfG beruft, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrages selbst geschaffen hat.

Es liegt jedoch ein Verbot der Abschiebung gem. § 60 Abs. 5 AufenthG vor.

Unter Berücksichtigung des derzeitigen Sachvortrages und insbesondere der nunmehr anzunehmenden exponierten und auch öffentlichkeitswirksamen politischen Aktivitäten, muss bei dem Antragsteller davon ausgegangen werden, dass ihm bei einer Rückkehr in den Iran eine menschenrechtswidrige Behandlung droht. In diesem Zusammenhang ist beachtlich, dass die Aktivitäten des Antragstellers ins Licht des u.a. auch in der Bundesrepublik Deutschland tätigen iranischen Geheimdienstes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gefallen sein dürften. Von daher ist aus Sicht des Mullah-Regimes der Antragsteller als ernst zu nehmender Gegner anzusehen, sodass bei ihm nunmehr die Voraussetzungen des zuvor genannten Abschiebungsverbots gegeben sind.

Die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 AufenthG macht eine weitere Prüfung des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG entbehrlich.