OVG Schleswig-Holstein

Merkliste
Zitieren als:
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.01.2006 - 4 LA 72/05 - asyl.net: M8005
https://www.asyl.net/rsdb/M8005
Leitsatz:

§ 26 AsylVfG n.F. ist nicht auf volljährige Kinder von anerkannten Flüchtlingen anwendbar, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an ihre Eltern noch minderjährig waren.

 

Schlagwörter: Familienasyl, Familienabschiebungsschutz, Kinder, Volljährigkeit, Folgeantrag, Zuwanderungsgesetz
Normen: AsylVfG § 26 Abs. 4
Auszüge:

§ 26 AsylVfG n.F. ist nicht auf volljährige Kinder von anerkannten Flüchtlingen anwendbar, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an ihre Eltern noch minderjährig waren.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht begründet.

Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob die Neufassung des § 26 Abs. 4 AsylVfG auch auf volljährige Folgeantragsteller anwendbar ist, die einen Erstantrag als Minderjährige gestellt haben, zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Zuerkennung des Flüchtlingsstatusses ihrer Eltern noch minderjährig waren, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung aber volljährig waren, lässt sich ohne weiteres auf der Grundlage der gesetzlichen Neuregelung und der bisher zum Familienasyl ergangenen Rechtsprechung beantworten.

Seit der Neufassung des § 26 AsylVfG durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juni 2004 (Bundesgesetzblatt I S. 1950), in Kraft getreten am 01. Januar 2005, haben Kinder, die zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung minderjährig und ledig waren, Anspruch auf Familienabschiebungsschutz (§ 24 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 S. 1 AsylVfG).

In Folgeantragsverfahren - wie im vorliegenden Fall - ist grundsätzlich auf den Folgeantrag als verfahrensleitenden Antrag abzustellen (BVerwG, Urt. v. 13. August 1996 - 9 C 92.95 -, BVerwGE 101, 341, ausdrücklich bestätigt durch Urt. v. 17. Dezember 2002 - 1 C 10.02 -, InfAuslR 2003, 215). Der Kläger erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des § 26 AsylVfG, weil der am .. Mai 1986 geborene Kläger zum Zeitpunkt der Folgeantragstellung am 30. .März 2005 bereits volljährig war.