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OLG Celle

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Zitieren als:
OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2006 - 22 W 5/06 - asyl.net: M8044
https://www.asyl.net/rsdb/M8044
Leitsatz:
Schlagwörter: Abschiebungshaft, Sicherungshaft, Drei-Monats-Frist, Abschiebung, Passbeschaffung, Passersatzbeschaffung, Auslandsvertretung, Ukraine, Sachaufklärungspflicht, Beschleunigungsgebot
Normen: AufenthG § 62 Abs. 2 S. 4
Auszüge:

Das Rechtsmittel führt für den Beschwerdeführer zu einem in der Sache zumindest einstweiligen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts hält der auf § 27 Abs. 1 FGG hin vorzunehmenden rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Indessen enthält der Beschluss des Landgerichts entgegen § 12 FGG keine hinreichenden Feststellungen, ob § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG der Aufrechterhaltung der Sicherungshaft entgegengestanden hat. Nach dieser Vorschrift ist die Sicherungshaft unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Diese gesetzliche Regelung ist auch im Aufhebungsverfahren nach § 10 FreihEntzG zu beachten. Wenn sich die Nichtdurchführbarkeit der Abschiebung herausstellt, ist der zugrundeliegende Haftbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 FreihEntzG von Amts wegen aufzuheben und der Betroffene aus der Haft zu entlassen (vgl. auch Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl., § 10 FreihEntzG, Rn. 2). Bei dieser Sachlage, bei der die ukrainische Botschaft sich über die gesamte fast dreimonatige Haftdauer nicht geäußert hatte, war die Kammer gem. § 12 FGG verpflichtet zu ermitteln, auf welchen konkreten Tatsachen sich die Erwartung der Ausländerbehörde gründete, die Abschiebung könne innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden. Dazu wären konkrete Feststellungen erforderlich gewesen, wann nach den Erfahrungen der Ausländerbehörde bzw. der Botschaft der Ukraine mit der Ausstellung von Passersatzpapieren gerechnet werden konnte und auf welchen Umständen die Nichterreichbarkeit der ukrainischen Botschaft in der fraglichen Zeit beruhte.