OLG Oldenburg

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Zitieren als:
OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.02.2006 - 13 W 04/06 - asyl.net: M8045
https://www.asyl.net/rsdb/M8045
Leitsatz:
Schlagwörter: Abschiebungshaft, Haftbefehl, örtliche Zuständigkeit, Abgabebeschluss, Verlängerungsantrag, Heilung
Normen: FEVG § 4 Abs. 1; FGG § 4; FEVG § 12
Auszüge:

Das Amtsgericht Lingen war örtlich nicht zuständig. Gemäß § 4 Abs. 1 FEVG ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Person, der die Freiheit entzogen werden soll, ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Daneben kann auch das Gericht am Haftort zuständig sein, wenn sich die Person bereits im Gewahrsam einer Anstalt befindet. Insoweit können im Einzelfall beide Gerichtsstände gleichwertig nebeneinander bestehen. Gemäß § 4 FGG gebührt jedoch unter mehreren zuständigen Gerichten demjenigen der Vorrang, das als erstes in der Sache tätig geworden ist. Dies war das Amtsgericht Hameln, das als erstes am 05. Dezember 2005 entschieden hatte. Eine an sich mögliche und auch zulässige Abgabe an das Amtsgericht Lingen ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Das Amtsgericht Lingen war demgemäß zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht zuständig.

Dieser Zuständigkeitsmangel ist zu keinem späteren Zeitpunkt nachträglich geheilt worden. Eine spätere Abgabe ist weder durch das Amtsgericht Hameln noch durch das Amtsgericht Hannover erfolgt.

Der Antrag des Beteiligten vom 14. Dezember 2005 beim Amtsgericht Lingen stellte keinen neuen, eine neue Zuständigkeit begründenden Antrag dar. Er war vom Landkreis selber in der Überschrift seines Antrages als Verlängerungsantrag gekennzeichnet worden. Für ihn gilt § 12 FEVG, in dem § 4 FEVG ausgespart ist. Danach ist das Gericht für die Fortdauerentscheidung zuständig, das über die Anordnung der Freiheitsentziehung entschieden hat, sofern nicht von der Abgabemöglichkeit Gebrauch gemacht worden ist.