LG Hannover

Merkliste
Zitieren als:
LG Hannover, Beschluss vom 17.02.2006 - 28 T 13/06 - asyl.net: M8046
https://www.asyl.net/rsdb/M8046
Leitsatz:
Schlagwörter: Abschiebungshaft, Sicherungshaft, Beschleunigungsgebot, Strafhaft, Passbeschaffung, Identitätstäuschung
Normen: AufenthG § 62 Abs. 2
Auszüge:

Zwar liegen die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz vor, da der Betroffene nach Ablauf der Ausreisefrist seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne dies der Ausländerbehörde mitzuteilen. Die zuständige Verwaltungsbehörde, der Landkreis Emsland, hat bei der Rückführung des Betroffenen jedoch nicht das in Haftsachen besonders zu beachtende Beschleunigungsgebot beachtet. Nach eigenem Vortrag der Verwaltungsbehörde in ihrem ersten Haftantrag vom 6.10.2005 ist ausgeführt, dass der sich vom 9.2.2005 bis zum 12.10.2005 in Strafhaft befunden hat. Weiter ist in dem Antrag ausgeführt worden, dass der Betroffene am 12.5.2005 einen Asylfolgeantrag gestellt habe, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 20.5.2005 abgelehnt habe. Erst unmittelbar vor Haftentlassung des Betroffenen am 12.10.2005 hat die zuständige Verwaltungsbehörde dann am 6.10.2005 einen Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft gestellt. Die Zeit der Inhaftierung vom 9.2. bis 12.10.2005, in der der Betroffene für die zuständige Verwaltungsbehörde greifbar war, hat diese völlig ungenutzt verstreichen lassen. In dieser Zeit ist sogar noch ein weiteres Asylbegehren des Betroffenen bearbeitet und abschlägig beschieden worden.

Die Tatsache, dass der Betroffene im Verlauf des nunmehrigen Rückführungsverfahrens möglicherweise falsche Angaben über seine Identität macht, kann zu keiner anderen Entscheidung führen.