SG Hannover

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Zitieren als:
SG Hannover, Beschluss vom 09.03.2006 - S 31 AS 132/06 ER - asyl.net: M8047
https://www.asyl.net/rsdb/M8047
Leitsatz:
Schlagwörter: Grundsicherung für Arbeitssuchende, Schüler, Schule, Ausbildungsförderung, BAföG, Darlehen, besondere Härte, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: SGG § 86b Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 5 S. 2; SGB II § 7 Abs. 6; BAföG § 8; BAföG § 2 Abs. 1 Nr. 1; BAföG § 2 Abs. 1a
Auszüge:

Er hat auch hinreichend glaubhaft gemacht, gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Darlehensgewährung nach § 7 Abs. 6 S. 2 SGB II zu haben.

Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 SGB II liegen vor. Die vom Antragsteller gewählte Ausbildung ist dem Grunde nach BAföG-förderungsfähig. Vom Bezug der Ausbildungsleistungen ist er lediglich deshalb ausgeschlossen, weil er die besonderen Voraussetzungen für ausländische Auszubildende nach § 8 BAföG nicht erfüllt. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II wegen besonderer Härte einen Darlehensanspruch gegen die Antragsgegnerin zu haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu der am 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen Vorgängerregelung des § 26 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) besteht eine besondere Härte, wenn im Einzelfall Umstände vorliegen, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung auch mit Rücksicht darauf als unzumutbar und in hohem Maße unbillig erscheinen lassen, dass die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freigehalten und keine Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene geschaffen werden soll (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 16.91 - BVerwGE 94, 224, 226 ff). Die Oberverwaltungsgerichte der Länder haben diese Grundsätze mit dem Ziel konkretisiert, den Abbruch sinnvoller Ausbildungen zu vermeiden. Zu Recht hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg hingewiesen, das das Vorliegen einer besonderen Härte bejaht hat, wenn die zuvor gesicherte finanzielle Grundlage für eine Ausbildung entfallen ist, der Auszubildende dies nicht zu vertreten hat, die Ausbildung schon fortgeschritten ist und die begründete Aussicht besteht, dass die Notlage des Hilfe Suchenden nur vorübergehend ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. September 1995 - 4 M 6332/95 - , FEVS 46, 422 ff). Für den Geltungsbereich des SGB II haben sich dieser Rechtsprechung verschiedene Landessozialgerichte, darunter auch das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, angeschlossen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. April 2005 - L 8 AS- 36/05 -, FEVS 56, 511, 514; LSG Hessen, Beschluss vom 11. August 2005 - K 9 AS 14/05 ER - ZFSH/SGB 2006, 672, 676; LSG Hamburg, Beschlüsse vom 24. November 2005, L 5 B 256/05 ER und vom 2. Februar 2006, L 5 B 396/05 ER AS). Danach ist der Begriff der besonderen Härte in § 7 Abs. 5 SGB II mit Rücksicht auf die in § 1 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB II genannte Zielvorstellung des Gesetzgebers auszulegen, Hilfebedürftige bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen und sie In die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten. Für die Arbeitsmarktintegration ist ein qualifizierter Ausbildungsabschluss besonders bedeutsam. Deshalb wäre für den Antragsteller ein durch die Verweigerung der Leistungen zum Lebensunterhalt zum jetzigen Zeitpunkt erzwungener Abbruch des Schulbesuchs unzumutbar.