OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.01.2006 - 20 A 366/06.A - asyl.net: M8078
https://www.asyl.net/rsdb/M8078
Leitsatz:
Schlagwörter: Berufungszulassungsantrag, rechtliches Gehör, Folgeantrag, Drei-Monats-Frist
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3; AsylVfG § 71 Abs. 1; VwVfG § 51 Abs. 3;
Auszüge:

Der Antrag hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

Die Beigeladene zieht - zu Recht- nicht in Zweifel, dass ihr Begehren an den Kriterien des § 71 AsylVfG für ein Folgeantragsverfahren zu messen ist.

Dass die Antragsfrist nach § 51 Abs. 3 VwVfG als Voraussetzung für ein weiteres Asylverfahren einzuhalten ist, und zwar für jeden einzelnen in Betracht zu ziehenden Wiederaufgreifensgrund, ist nach dem Wortlaut des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht zweifelhaft. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Begrenzung ist vom Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 3. März 2000 - 2 BvR 39/98 -, DVB12000, 1048) und vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C 49.92 -, BVerwGE 92, 278) bejaht worden (vgl. auch GK AsylVfG, Stand: September 2005, § 71 Rdnrn. 8 und 164).