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VG Hannover

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Zitieren als:
VG Hannover, Urteil vom 08.03.2006 - 11 A 3466/03 - asyl.net: M8126
https://www.asyl.net/rsdb/M8126
Leitsatz:
Schlagwörter: Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Terrorismusvorbehalt, Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, Iran, Volksmudjaheddin, MEK, NLA, Verdacht der Mitgliedschaft, Verdacht der Unterstützung, nichtpolitisches Verbrechen, Auslandsstraftaten, Grundsätze der Vereinten Nationen
Normen: AufenthG § 60 Abs. 8 S. 1 1. Alt.; AufenthG § 60 Abs. 8 S. 1 2. Alt; AufenthG § 60 Abs. 8 S. 1 3. Alt.; AsylVfG § 73 Abs. 1
Auszüge:

Die Voraussetzungen für den mit Bescheid des Bundesamtes ausgesprochenen Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. den Ausschlussgründen des § 51 Abs. 3 Satz 1 1. Alternative AuslG (a. F.) bzw. der Nachfolgeregelung des § 60 Abs. 8 Satz 1 1. Alternative AufenthG und des § 51 Abs. 3 Satz 2 2. und 3. Alternative AuslG (a. F.) bzw. deren Nachfolgeregelung des § 60 Abs. 8 Satz 2 2. und 3. Alternative AufenthG sind nicht erfüllt.

Nach § 60 Abs. 8 Satz 1 1. Alternative AufenthG findet § 60 Abs. 1 AufenthG keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist. Diese zum Wegfall des Abschiebungsschutzes für politische Flüchtlinge führende Ausschlussvorschrift ist eng auszulegen. Unter Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist demnach nicht der weite Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des allgemeinen Polizeirechtes zu verstehen, sondern die innere und äußere Sicherheit des Staates (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 -, BVerwGE 109, 1 ff.). Die hier betroffene innere Sicherheit umfasst den Bestand und die Funktion des Staates und seiner Einrichtungen. Neben der Begehung von Straftaten kann ein Ausländer zu einer solchen Gefahr werden, indem er eine Organisation unterstützt, die ihrerseits die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Dabei genügt nicht die bloße Zugehörigkeit zu einer solchen Organisation und die Unterstützung etwa durch Teilnahme an deren Aktivitäten oder durch finanzielle Zuwendungen. Schwerwiegende Gründe, die es rechtfertigen den Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte zurücktreten zu lassen, können erst dann angenommen werden. wenn eine die Sicherheit des Staates gefährdende Organisation in qualifizierter Weise - insbesondere durch eigene erhebliche Gewaltbeiträge oder durch seine strukturelle Einbindung in die Organisation durch Ausübung einer aktiven Funktionärstätigkeit, aktiv unterstützt und deren Gefährdungspotential mitträgt. Dies lässt sich im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles entnehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 aaO.).

Eigene Gewaltbeiträge hat die Beklagte der Klägerin nicht nachzuweisen vermocht. Der ideologische Hintergrund und die langjährige Organisationszugehörigkeit der Klägerin lassen jedenfalls nicht den Schluss auf eine aktive Funktionärstätigkeit der Klägerin für die MEK/MLK zu.

Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative AufenthG sind vorliegend nicht erfüllt. Danach findet § 60 Abs. 1 AufenthG keine Anwendung, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nicht politisches Verbrechen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland begangen hat. Nach der für diese Alternative ebenfalls gebotenen engen Auslegung der Vorschrift muss das missbilligte Verhalten des Ausländers auch hier in einem qualifizierten Beitrag bestehen (vgl. VG Köln, Urt. v. 22.09.2005 - 16 K 5448/03.A -). Auch insofern fehlt es vorliegend an dem hinreichend konkreten Nachweis. Ihre ideologische Einstellung genügt den strengen Anforderungen jedenfalls nicht.

Darüber hinaus erfüllt die Klägerin auch nicht den Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 2 3. Alternative AufenthG. Nach dieser Vorschrift findet § 60 Abs. 1 AufenthG keine Anwendung, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer sich hat Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Damit verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Resolution 1269 (1999) vom 19.10.1999 und insbesondere der Resolution 1373 (2001) vom 28.09.2001 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umzusetzen, in denen gefordert wird, Personen, die terroristische Handlungen planen, vorbereiten oder unterstützen, nicht den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen (vgl. Bundestagsdrucksache 14/7386, S. 57 zu § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG). Die Staaten sollen alles unterlassen und gegen alles die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, was den Terrorismus in irgendeiner Art und Weise unterstützen könnte. Neben der Finanzierung, Planung und Vorbereitung soll jegliche andere Form der Unterstützung des internationalen Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen verhütet und bekämpft werden. Im Hinblick auf die von § 60 Abs. 8 Satz 2 3. Alternative AufenthG bezweckte vorbeugende Terrorismusbekämpfung genügt die Annahme, dass der Ausländer terroristische Unterstützungshandlungen begangen hat. Auch dies erfordert, dass der Ausländer bei einer die Sicherheit des Staates gefährdenden Organisation beispielsweise durch seine strukturelle Einbindung in diese Organisation oder durch eigene Gewaltbereitschaft deren Gewaltpotential mitträgt. Die bloße unsubstantiierte Behauptung von Kontakten des Ausländers mit terroristischen Vereinigungen genügt den Anforderungen hingegen nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999, a.a.O.). Solche den aufgezeigten Anforderungen entsprechende Handlungen sind der Klägerin in diesem Verfahren nach dem oben ausgeführten nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen.