Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nach § 123 VwGO zulässig und begründet. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht als auch einen aus der besonderen Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung folgenden Anordnungsgrund.
Die Vorführung eines Ausländers bei einer Botschaft bestimmt sich nach § 82 Abs. 4 AufenthG. Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen notwendig ist, kann danach angeordnet werden, dass ein Ausländer bei den Vertretungen des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint (Satz 1). Kommt der Ausländer einer Anordnung nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden (Satz 2). § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung (Satz 3).
Nach diesen gesetzlichen Regelungen kann eine Botschaftsvorführung nur auf der Grundlage einer entsprechenden Anordnung erfolgen, welche die Behörde entsprechend des eindeutigen Wortlauts des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nach pflichtgemäßem Ermessen trifft. Eine solche nach den §§ 43 Abs. 1, 41 VwVfG dem Antragsteller bekannt zu gebende Anordnung des Antragsgegners ist hier nicht ersichtlich. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Antragsgegner beruht die Botschaftsvorführung auf einer Absprache des Antragsgegners mit der Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörde Braunschweig (ZAAB), Außenstelle Langenhagen, welche den Vorführungstermin mit Schreiben vom 13. April 2006 der JVA Langenhagen mitgeteilt hat. Eine an den Antragsteller gerichtete und ihm vom Antragsgegner bekannt gegebene Anordnung nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist danach weder schriftlich noch mündlich erfolgt.
Soweit der Antragsgegner im Rahmen der telefonischen Antragserwiderung darauf verwiesen hat, dass eine Anordnung nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG entsprechend Ziffer 82.4.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren zum Aufenthaltsgesetz bzw. Ziffer 82.4.1 der Vorläufigen Nds. Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz nicht der Schriftform bedürfe und mündlich erfolgen könne, wenn sie unaufschiebbar sei, ist eine hinreichende Grundlage für die Vorführung des Antragstellers auch bei Annahme des Vorliegens einer entsprechenden mündlichen Anordnung derzeit nicht gegeben. Selbst wenn eine mündliche Anordnung bei Unaufschiebbarkeit nach den Ausführungen in den Verwaltungsvorschriften für ausreichend erachtet würde - was hier keiner Entscheidung bedarf - ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Vorführung des Antragstellers jedenfalls kein Fall der Unaufschiebbarkeit gegeben. Wie das Schreiben der ZAAB an die JVA Langenhagen vom 13. April 2006 verdeutlicht, wäre bis zum Vorführungstermin am 19. April 2006 hinreichend Zeit gewesen, um die Vorführung gegenüber dem Antragsteller ggf. unter Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 3 VwGO schriftlich anzuordnen.