Dem im Jahre 1999 bundeseinheitlich benutzten Formular für eine Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG ist nicht zu entnehmen, dass sich eine zeitliche Beschränkung der Haftung nicht auf die Ausreise- und Abschiebungskosten bezieht.
Dem im Jahre 1999 bundeseinheitlich benutzten Formular für eine Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG ist nicht zu entnehmen, dass sich eine zeitliche Beschränkung der Haftung nicht auf die Ausreise- und Abschiebungskosten bezieht.
(Amtlicher Leitsatz)