VG Braunschweig

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Zitieren als:
VG Braunschweig, Urteil vom 26.01.2006 - 3 A 55/04 - asyl.net: M8199
https://www.asyl.net/rsdb/M8199
Leitsatz:

Dem im Jahre 1999 bundeseinheitlich benutzten Formular für eine Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG ist nicht zu entnehmen, dass sich eine zeitliche Beschränkung der Haftung nicht auf die Ausreise- und Abschiebungskosten bezieht.

 

Schlagwörter: Verpflichtungserklärung, Abschiebungskosten, Erstattungsanspruch, zeitliche Begrenzung, Auslegung, Willenserklärung
Normen: AuslG § 82 Abs. 2; BGB § 133, BGB § 157
Auszüge:

Dem im Jahre 1999 bundeseinheitlich benutzten Formular für eine Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG ist nicht zu entnehmen, dass sich eine zeitliche Beschränkung der Haftung nicht auf die Ausreise- und Abschiebungskosten bezieht.

(Amtlicher Leitsatz)