OVG Saarland

Merkliste
Zitieren als:
OVG Saarland, Beschluss vom 05.05.2006 - 2 F 20/06 - asyl.net: M8245
https://www.asyl.net/rsdb/M8245
Leitsatz:
Schlagwörter: Juden, Sowjetunion, Kontingentflüchtlinge, Ausweisung, besonderer Ausweisungsschutz
Normen: AufenthG § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
Auszüge:

In dem Verwaltungsrechtsstreit ... hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis am 5. Mai 2006 in der Erwägung, dass

- der Antragsteller als jüdischer Emigrant aus der ehemaligen Sowjetunion in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines geregelten Verfahrens aufgenommen wurde, das auf dem Grundgedanken der Wiedergutmachung beruht, aktuelle Verfolgungssituationen und Flüchtlingsschicksale nicht voraussetzt und auf welches das Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (HumHAG) lediglich "analog" angewandt wurde, im Wesentlichen zu dem Zweck, dem Emigranten sofort eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 15.11.2002 - 8 SN 258/00 - EZAR 018 Nr. 2; Erlass des saarländischen Ministeriums des Innern vom 21.12.1998 - B 5 5511/9 - betreffend die Aufnahme von Juden aus der ehemaligen Sowjetunion, die in entsprechender Anwendung des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (HumHAG) in Deutschland Aufnahme gefunden haben),

- die von dem Antragsteller für sich reklamierte Gewährleistung von besonderem Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG allerdings soweit hier in Rede stehend erfordert, dass der Ausländer "im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt",

- der Antragsteller diese Rechtsstellung aber nicht innehat, da er weder Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG (früher § 51 Abs. 1 AuslG) noch Kontingentflüchtling in direkter Anwendung des zum 01.01.2005 außer Kraft getretenen HumHAG ist (vgl. so ausdrücklich OVG Berlin a.a.O.; GK-AuslR, Stand Dezember 1998, § 48 AuslG, Rdnr. 29; zur Weitergeltung des Kontingentflüchtlingsstatus, vgl. § 103 AufenthG),

beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.