Extreme Gefahrenlage i.S.d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG für Rückkehrer wegen sehr schlechter Lebensbedingungen in Afghanistan.
Extreme Gefahrenlage i.S.d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG für Rückkehrer wegen sehr schlechter Lebensbedingungen in Afghanistan.
(Leitsatz der Redaktion)
Der am 31. März 2006 gestellte Antrag, der zuständigen Ausländerbehörde im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO mitzuteilen, dass aus dem (vorangegangenen) Bescheid vom 8. März 2004, mit dem der Asylanspruch des Antragstellers sowie das Vorliegen von Abschiebungshindernissen abgelehnt und ihm die Abschiebung nach Afghanistan angedroht worden war, nicht vollstreckt werden darf, hat Erfolg.
Es spricht nämlich alles dafür, dass im Hinblick auf das Vorliegen von humanitären Abschiebungshindernissen ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG geboten gewesen wäre, weil für den Antragsteller nunmehr im Rahmen einer verfassungskonformen Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eine extreme Gefahrenlage wegen der in Afghanistan bestehenden Versorgungslage gegeben sein könnte. Diese vorläufige Einschätzung beruht auf folgenden Erwägungen:
Zwar ergibt sich weiterhin aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen, dass in Afghanistan auch derzeit noch zahlreiche supranationale, staatliche und auch private Hilfsorganisationen die Versorgung der Not leidenden Bevölkerung einschließlich der aus den Nachbarländern oder Europa zurückkehrenden Flüchtlinge zu sichern versuchen. Gleichwohl haben sich die allgemeinen Lebensbedingungen in den letzten Jahren dramatisch zugespitzt.
Das Auswärtige Amt (Lageberichte vom 21. Juni und 29. November 2005) bezeichnet die Wirtschaftslage in Afghanistan, einem der ärmsten Länder der Welt, als "desolat". Die humanitäre Situation stehe mit Blick auf die etwa 4 Millionen zurückgekehrten Flüchtlinge, vornehmlich aus Pakistan, vor "großen Herausforderungen". Die Wohnraumversorgung sei unzureichend, knapp und die Preise in Kabul seien hoch. Die Versorgungslage in Kabul und anderen großen Städten habe sich grundsätzlich verbessert, in anderen Gebieten sei sie weiter "nicht zufrieden stellend". Humanitäre Hilfe sei weiterhin "von erheblicher Bedeutung"; sie werde im Norden durch Zugangsprobleme, im Süden und Osten durch Sicherheitsprobleme erschwert. Die medizinische Versorgung sei völlig unzureichend, selbst in Kabul. Rückkehrer könnten "auf Schwierigkeiten stoßen", wenn sie außerhalb eines Familienverbandes oder nach längerer Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehrten und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie örtliche Kenntnisse fehlten.
Erscheint dieses vom Auswärtigen Amt gezeichnete Bild bereits äußerst düster, so stellt es sich nach dem von dem Journalisten und Gutachter Dr. Mostafa Danesch gefertigten und vom Antragsteller zitierten Gutachten vom 25. Januar 2006 an das VG Hamburg, das auf einer vom 10. bis zum 26. Dezember 2005 unternommenen Reise des Verfassers nach Kabul beruht, als noch schlimmer dar. Danach ist speziell Kabul, dessen Bevölkerungszahl bis zum Ende der Taliban-Herrschaft von einst ca. 3 Millionen auf 1 Million Einwohner gesunken war, durch den Zustrom von Rückkehrern aus den Nachbarländern sowie von Binnenflüchtlingen in den letzten Jahren um mindestens 3,5 Millionen Menschen angewachsen. Aufgrund der geografischen Lage der Stadt in einem von hohen Bergen umgebenen Talkessel seien die Möglichkeiten zur räumlichen Ausdehnung beschränkt mit der Folge, dass sich auf engem Raum Millionen von Menschen drängten. Die Wohnsituation der Flüchtlinge insgesamt wird als katastrophal bezeichnet. So sei an der Tamani-Straße Richtung Kheirkhane im Norden von Kabul ein Zeltlager eingerichtet. Dieses bestehe aus 70 bis 80 zerlumpten Behausungen, die größtenteils aus alten Säcken und Plastikplanen zusammengestückelt worden sei. Die zahlreichen Kinder seien schutzlos den Dezembertemperaturen ausgeliefert, die in der Nacht auf bis minus 10 Grad fielen. Sie seien abgemagert, unterernährt und krank. In einem weiteren Flüchtlingslager zwischen dem Kabuler Flughafen und der Stadt lebten in drei mehrstöckigen Ruinen ca. 1100 Menschen, darunter ebenfalls viele Kinder. Vor dem Komplex befinde sich eine einzige Wasserstelle mit nur einem Wasserhahn. Waschen und Duschen sei nicht möglich. Acht Latrinen bestünden nur aus in den Boden gegrabenen Löchern und seien eine Quelle von Infektionen und Seuchengefahren. Eine Betreuung durch die Regierung oder Hilfsorganisationen finde nicht statt. Die Wohnungsmieten in Kabul seien ins Unermessliche gestiegen. Selbst Ärzte lebten in feuchten und ungeheizten Zweizimmerwohnungen und hätten innerhalb von zwei Tagen nur für vier Stunden Elektrizität zur Verfügung. Laut Aussage des Ministeriums für Energie und Wasserversorgung hätten ca. 90 Prozent der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu elektrischem Strom.
Frauen und Kinder gingen betteln. Letztere lungerten verwahrlost herum. Allein die Männer könnten gelegentlich tageweise Arbeit in der Baubranche finden und dort ca. 2 Dollar am Tag verdienen. Finde ein Familienvater tatsächlich eine Tätigkeit als Bauarbeiter, könne er dafür in Kabul höchstens ein Stück trockenes Brot für jedes Familienmitglied kaufen, da selbst Grundnahrungsmittel kaum erschwinglich seien. Kinder und Erwachsene würden an Unterernährung sterben. Die medizinische Versorgung sei derart unzureichend, dass eine Krankheit in den meisten Fällen den sicheren Tod bedeute. Laut einer Dokumentation von CSOMICS, einer UNICEF-Organisation, sei die Hälfte der Todesfälle unter Kindern darauf zurückzuführen, dass sie keinen Zugang zu sauberem Wasser hätten. Die Kindersterblichkeit sei sehr hoch und betrage 250 pro 1000 Geburten. Damit habe Afghanistan derzeit die höchste Kindersterblichkeitsquote der Welt.
Wirkliche Hilfsprojekte existierten momentan nur auf dem Papier. Gelder würden zum Teil für die Alimentierung der etwa 24000 Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, die Gehälter zwischen 10000 und 60000 US-Dollar bezögen und zur Bezahlung der exorbitant hohen Mieten (10000 bis 60000 US-Dollar im Monat) ausgegeben. Der Teil der Gelder, der bei der afghanischen Regierung ankomme, würde größtenteils für Ministergehälter ausgegeben oder fließe in dunkle Kanäle. Auch die mächtigen Kriegsfürsten und Drogenbarone drangsalierten die Armen, um sich zu bereichern.
In Würdigung dieser Gesamtumstände geraten Rückkehrer jedenfalls derzeit, sofern im Einzelfall keine besonderen Umstände vorliegen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in eine nahezu aussichtslose Lage. Denn sie haben keinerlei realistische Chance, der Obdach- und Arbeitslosigkeit sowie der Verelendung zu entgehen und sind deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit der ernstlichen Gefahr ausgesetzt, mangels jeglicher Lebensgrundlage den baldigen sicheren Hungertod ausgesetzt zu sein. Dies gilt gerade auch für Flüchtlinge aus Europa, die oftmals vor ihrer Ausreise aus Afghanistan ihren gesamten Besitz veräußert haben und als Empfänger von Sozialhilfe und ähnlichen Leistungen über keine Rücklagen verfügen, die ihnen einen Neubeginn ermöglichen könnten (Dr. Mostafa Danesch, a.a.O).
Ob vor diesem Hintergrund für den Antragsteller trotz der aufgezeigten Verhältnisse, etwa aufgrund eines möglicherweise vorhandenen familiären Rückhaltes in Afghanistan, eine andere Beurteilung angezeigt ist, bedarf einer näheren Klärung im Hauptsacheverfahren.